
Neue Artikel
Blog - Top 8
Kalender
Mai 2012
Wer ist online?
|
Arbeitnehmerkündigung ohne Betriebsratsanhörung und Information unwirksam
Arbeitnehmerkündigung ohne Betriebsratsanhörung und Information unwirksamArbeitnehmerkündigung ohne Betriebsratsanhörung und Information unwirksam Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Nach § 103 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010, Az: 2 AZR 991/08).
24.12.2010, 14:23 von RAKotz |
1518 Aufrufe
Bewertung:
|
AbfindungsanspruchSuchenNews
Forum - Top 10
Artikel Top 5
|