• Startseite
  • Informationen
  • Kommunikation
  • Benutzer
  • Statistik
  • Download
Willkommen, Gast!   de

 Rechtsanwälte Kotz Telefonberatung

Kalender

Mai 2012
M D M D F S S
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31

Wer ist online?

Klappen
  • Gäste: 10

 QR Code Rechtsanwälte Kotz

 Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Arbeitnehmerzeugnis – Keine Vertretung bei der Unterschrift

Arbeitnehmerzeugnis – Keine Vertretung bei der Unterschrift

Arbeitnehmerzeugnis – Keine Vertretung bei der Unterschrift

 

Im Zeugnisrecht ist eine Vertretung in der Unterschrift nicht zulässig, wenn der Name des Ausstellers in Maschinenschrift unter dem Zeugnistext angeführt ist (ArbG München, Beschluss vom 18.08.2010, Az: 21 Ca 12890/09).

Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt. Das Fehlen dieser Angaben kann sich deshalb als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen. Ein Zeugnis, das mit dem maschinenschriftlichen Namen des Arbeitgebers oder des Organvertreters abschließt und dem ein diesem Namen entsprechender Schriftzug beigefügt ist, ist insoweit nicht unvollständig. Der Arbeitgeber hat dennoch sicherzustellen, dass derjenige das Zeugnis persönlich unterschreibt, der als Aussteller ausdrücklich genannt wird. Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von seinem Inhalt, wenn er es von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt. Er übernimmt damit zwar weiterhin die Verantwortung für den Zeugnisinhalt. Der Wert des Zeugnisses kann dadurch gleichwohl nachhaltig gemindert werden. Das kann auf der Kenntnis der wahren Unterschrift beruhen. Das Schriftbild selbst kann Anlass zu Irritationen sein. So kann der Schriftzug ungeübt, nicht flüssig oder schülerhaft wirken und lässt sich deshalb ggf. nicht mit der Position des vermeintlichen Unterzeichners vereinbaren. Derartige Unsicherheiten dürfen dem Arbeitszeugnis jedoch von vornherein nicht anhaften.

22.02.2011, 21:16 von RAKotz | 1043 Aufrufe
Bewertung:

Kommentare

Kommentare werden geladen ...
Avatar

 Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Abfindungsanspruch

Navigation

Suchen

Rechtsanwälte Kotz

Forum - Top 10

Ein sehr interessanter Fall, vor allem da es scheinbar Mode wird, immer mehr Wettbewerbsverbote in die Verträge auf zu nehmen. Wie ging d...
Einfach mal in den Arbeitsvertrag schauen. Da muss das doch eindeutig geregelt sein. Wer lesen kann, hat mehr vom Leben.
Hallo zusammen ich habe ein arbeitsvertrag mit 6 monate probezeit aber ich werde nur gemopt von meinem vorgesetzten von wegen als lügner ...
Kann man gekündigt werden wenn man eine brille brauch, diese aber momentan nicht hat?. Auch wenn man ohne schon 1,5 Jahre gearbeitet hat ...
Hallo, ich arbeite bei Bürger King habe eine Frage wegen meiner Zuschlagskürzung weil ich krank war. Genauer gesagt, in dem Monat wo ich ...
Ich erhalte seit 1.5.2007 eine Betriebsrente Da die Möglichkeit einer Anpassung nach 3 Jahren geprüft werden soll,folgende Frage: Wird ei...
Hallo Wollte mal nachfragen ob das so rechtlich in Ordnung ist was die Firma mit mir machen wollte. Also wurde an nem Tag von ner Zeitarb...
Bei meinem Fall geht es darum, das mein Arbeitsplatz komplett wegfällt und ich umgesetzt werden soll, dabei muß ich dann im Dreischichtsy...
Hallo,   ich habe grade mein altes Ausbildungszeugnis (ausgestellt 06.2007) genauer unter die Lupe genommen und festgestellt, dass es mit...
Tach zusammen, liebes Forum. Bei der Geschichte hier (real) packt sich so mancher an den Kopp: Im Anstellungsvertrag wird ein Wettbewerbs...

Arbeitsrechts-Flyer

Arbeitsrecht Fragen & Antworten

RSS-Feed-Artikel You Tube Kanal Rechtsanwälte Kotz Facebook Rechtsanwälte Kotz Twitter Rechtsanwälte Kotz