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Gefälligkeitsquittung über Bewirtungskosten eingereicht – fristlose Kündigung?
Gefälligkeitsquittung über Bewirtungskosten eingereicht – fristlose Kündigung?Gefälligkeitsquittung über Bewirtungskosten eingereicht – fristlose Kündigung? Die fristlose Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin, die eine Gefälligkeitsquittung über Bewirtungskosten bei Ihrem Arbeitgeber einreicht (im vorliegenden Fall über 250 Euro für ein Dienstjubiläum, während sich die Bewirtungskosten tatsächlich auf 90 Euro beliefen), ist unwirksam, wenn die einzelfallbezogene  Interessensabwägung (langjährige Mitarbeit ohne Beanstandungen) für die Arbeitnehmerin spricht (LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 16.09.2010, Az: 2 Sa 509/10).
16.09.2010, 23:10 von RAKotz |
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