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Mehrarbeit – Ausgleich durch Freizeitgewährung – Fälligkeit Folgejahr
Mehrarbeit – Ausgleich durch Freizeitgewährung – Fälligkeit FolgejahrMehrarbeit – Ausgleich durch Freizeitgewährung – Fälligkeit Folgejahr Sehen die tarifvertraglichen Regelungen vor, dass Mehrarbeit durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden kann und zu vergüten ist, wenn sie bis zum 31.03. des Folgejahres nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen wurde, ist der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst am 31.03. des Folgejahres fällig. Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist läuft erst ab diesem Zeitpunkt (LAG Düsseldorf 9 Sa 1958/07, Urteil vom 11.07.2008, Az: 9 Sa 1958/07).
06.01.2012, 21:39 von RAKotz |
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