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<rss version="2.0"> <channel><title>Fragen zum Arbeitsrecht verst&#xE4;ndlich beantwortet</title><description>Fragen zum Arbeitsrecht verst&#xE4;ndlich beantwortet.............</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1</link><item><title>Arbeitszeugnisse - Formulierungsbeispiele f&#xFC;r  Leistungs- und Verhaltensnoten</title><pubDate>Tue, 01 May 2012 23:44:32 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;F&#xFC;r die Leistungsbewertung eines Arbeitnehmers werden h&#xE4;ufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Er hat die ihm &#xFC;bertragenen Aufgaben: 1. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen; 2. stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen; 3. zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen; 4. stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen; 5. zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen; 6. im Gro&#xDF;en und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen; 7. zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = ungen&#xFC;gende Leistungen. F&#xFC;r die F&#xFC;hrungs-/Verhaltenbewertung werden h&#xE4;ufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Das Verhalten gegen&#xFC;ber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Kunden war: 1. stets vorbildlich / stets einwandfrei = sehr gut; 2. stets gut / stets h&#xF6;flich und korrekt / einwandfrei = gut; 3. gut/h&#xF6;flich und korrekt = befriedigend; 4. zufriedenstellend / reibungslos und ungetr&#xFC;bt /einwandfrei = 4; 5. insgesamt zufriedenstellend / im Wesentlichen einwandfrei = mangelhaft; 6. insgesamt tadellos = ungen&#xFC;gend.
Zu beachten ist hierbei auch die Reihenfolge, in der die Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter aufgef&#xFC;hrt werden. Die umgekehrte Reihenfolge oder auch das Weglassen des Wortes Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden dr&#xFC;ckt, nach herrschender Meinung, Probleme mit diesen Personen aus und kann eine negative Bewertung darstellen!
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Abschlusssatz in einem Zeugnis hat. In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Aufnahme einer abschlie&#xDF;enden Dankes- und Zukunftsformel im Zeugnis hat, wenn die Leistungs- und Verhaltensbewertung &#xFC;ber ein &#x201E;befriedigend&#x201C; signifikant hinausgeht. Bei Abschlusss&#xE4;tzen werden h&#xE4;ufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Bereich &#x201E;sehr gut&#x201C;: Wir bedauern sehr, eine so exzellente Fachkraft zu verlieren. F&#xFC;r die stets vorbildlichen Leistungen sind wir ihm zu gro&#xDF;em Dank verpflichtet. Er hat einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung des Unternehmens geleistet. Bereich &#x201E;gut&#x201C;: Wir danken Frau X f&#xFC;r ihre hohen Leistungen und bedauern den Verlust dieser guten Facharbeiterin. Bereich &#x201E;befriedigend&#x201C;: Wir bedauern, eine so gute Fachkraft zu verlieren. F&#xFC;r die gute Leitung unseres Bereiches X danken wir. Bereich &#x201E;ausreichend&#x201C;: Wir bedanken uns f&#xFC;r die Zugeh&#xF6;rigkeit zu unserem Hause. Bereich &#x201E;mangelhaft&#x201C;: Wir bedanken uns f&#xFC;r das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit. oder Wir k&#xF6;nnen unseren Dank f&#xFC;r die stets gegebene Arbeitsbereitschaft nicht versagen.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Arbeitszeugnisse-Formulierungsbeispiele-fuer-Leistungs-und-Verhaltensnoten_39</link></item><item><title>Arbeitszeugnis &#x2013; Anspr&#xFC;che des Arbeitnehmers</title><pubDate>Sat, 14 Apr 2012 17:05:29 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;
Der Arbeitnehmer hat gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. Man unterscheidet zwischen einfachen (nur mit Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses) und qualifizierten (mit Angaben zu Art, Dauer, Leistung und Verhalten) Zeugnissen. Die Pflicht zur Ausstellung trifft den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Zeugniserteilung besteht bei der Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses. Nach Erhalt einer K&#xFC;ndigung sollte sich ein Arbeitnehmer sofort ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Das Zeugnis ist schriftlich (auf haltbarem Papier von guter Qualit&#xE4;t) auszustellen. Es darf keine Verschmutzungen enthalten. H&#xE4;ufig enthalten Zeugnisse versteckte Botschaften. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, dass nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis (Note: 3). M&#xF6;chte er ein besseres Zeugnis, so muss er beweisen, dass seine Leistungen &#xFC;ber dem Durchschnitt lagen. Erteilt der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis, so muss er beweisen, dass die Arbeitsleistungen unterdurchschnittlich waren. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, dass den Anforderungen nicht entspricht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erg&#xE4;nzung bzw. Berichtigung des Zeugnisses. Der Inhalt des Zeugnisses muss wahr sein und das Zeugnis darf keine unklaren Formulierungen enthalten. Dem Arbeitgeber steht eine angemessene Bearbeitungszeit zur Zeugniserteilung zu. Eine Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen Dauer ist noch angemessen. Bei einer versp&#xE4;teten Zeugnisausstellung haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem&#xE4;&#xDF; &#xA7;&#xA7; 286, 288 Abs. 4 BGB auf Schadensersatz. Grunds&#xE4;tzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen (sog. Holschuld). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen. Er hat das Zeugnis dem Arbeitnehmer jedoch zu &#xFC;bersenden, wenn die Abholung dem Arbeitnehmer einen unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;igen Aufwand verursachen w&#xFC;rde. Geht das Zeugnis verloren oder wird es besch&#xE4;digt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm M&#xF6;glichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu &#xFC;berlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Besch&#xE4;digung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Arbeitszeugnis-Ansprueche-des-Arbeitnehmers_38</link></item><item><title>Mobbing am Arbeitsplatz &#x2013; Beweissicherung durch Arbeitnehmer</title><pubDate>Fri, 09 Mar 2012 21:25:18 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Der Begriff Mobbing ist gesetzlich nicht definiert. Am ehesten kann er &#x2013; kurz gefasst &#x2013; als Schikane verstanden werden. Mobbing f&#xFC;hrt h&#xE4;ufig zu Gesundheitsbeeintr&#xE4;chtigungen, insbesondere zu psychischen und psychosomatischen Erkrankungen. Das Problem ist,dass der Arbeitnehmer die Beweislast daf&#xFC;r tr&#xE4;gt, dass die Ereignisse am Arbeitsplatz f&#xFC;r seine Gesundheitsbeeintr&#xE4;chtigung entscheidend waren bzw. diese hervorgerufen haben.Viele Klagen sind allein deshalb gescheitert, weil der Arbeitnehmer den Umstand jahrelangen Mobbings nicht n&#xE4;her hat pr&#xE4;zisieren und beweisen konnte. So fordert die Rechtsprechung, dass bei Mobbing-Vorw&#xFC;rfen, die einzelnen Vorw&#xFC;rfe nach Zeitpunkt,Intensit&#xE4;t und H&#xE4;ufigkeit detailliert vorgetragen werden. Behauptet &#x2013; wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin &#x2013; eine Arbeitnehmerin allein, sie sei durch &#x201E;despotisches F&#xFC;hrungsverhalten&#x201C; ihrer Arbeitgeberin seelisch krank geworden,so gen&#xFC;gt es nicht, wenn dargelegt wird, diese habe &#x2013; fast jeden zweiten Tag &#x2013; &#x201E;herumgebr&#xFC;llt, diese oder jene oder eine dritte Beleidigung&#x201C; ausgesprochen. Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die Arbeitnehmerin darauf hin,sie m&#xFC;sste im Prozess eine gr&#xF6;&#xDF;ere Anzahl von einzelnen &#x201E;Tathandlungen&#x201C; nach Zeit, Situation und sonstigen Umst&#xE4;nden darlegen und beweisen. Kann der Arbeitnehmer die Mobbing-Handlungen nicht beweisen oder nachvollziehbar darlegen, verliert er eine Klage gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht.Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass zur Begr&#xFC;ndung eines Ersatzanspruches ein systematisches &#x2013; fortgesetztes und aufeinander aufbauendes &#x2013; Handeln des Mobbenden erforderlich ist,welches von manchen Gerichten bereits dann verneint wird, wenn nur Einzelf&#xE4;lle schlechter Behandlung mit gro&#xDF;en zeitlichen Zwischenr&#xE4;umen vorgetragen werden.Es ist daher den Betroffenen dringend zu empfehlen, aus rechtlichen Erw&#xE4;gungen ein so genanntes &#x201E;Mobbing-Tagebuch&#x201C; zu f&#xFC;hren, um ihre Chancen im Schmerzensgeldprozess vor Gericht zu wahren. Nach M&#xF6;glichkeit sollte im Mobbing-Tagebuch auch festgehalten werden, welcher Kollege oder welche Kollegin bzw. Arbeitgeber oder Vorgesetzter in welcher Weise gehandelt hat und warum dies vom Betroffenen als eine schikan&#xF6;s gemeinte Handlung erkenntlich war und welche Beweismittel (Zeugen) daf&#xFC;r vorhanden sind.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Mobbing-am-Arbeitsplatz-Beweissicherung-durch-Arbeitnehmer_37</link></item><item><title>Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis &#x2013; Rechte und Pflichten</title><pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:48:32 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Ein Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis kann vom Arbeitgeber und Auszubildenden innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer K&#xFC;ndigungsfrist gek&#xFC;ndigt werden.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gek&#xFC;ndigt werden (fristlose K&#xFC;ndigung). Vom Auszubildenden kann das Ausbildungsverh&#xE4;ltnis nach der Probezeit mit einer K&#xFC;ndigungsfrist von 4 Wochen gek&#xFC;ndigt werden, wenn die Berufsausbildung aufgegeben oder sich f&#xFC;r eine andere Berufst&#xE4;tigkeit entschieden wurde.
Eine K&#xFC;ndigung des Ausbildungsverh&#xE4;ltnisses hat schriftlich zu erfolgen. Eine fristlose K&#xFC;ndigung von Seiten des Arbeitgebers ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem Arbeitgeber bereits l&#xE4;nger als 2 Wochen bekannt sind.
Wird das Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis nach der Probezeit vorzeitig gel&#xF6;st, so k&#xF6;nnen Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund f&#xFC;r die Aufl&#xF6;sung zu vertreten hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnisses geltend gemacht wird.
Dem Auszubildenden steht eine monatliche Ausbildungsverg&#xFC;tung zu. Diese muss auch f&#xFC;r die Zeiten des Berufsschulunterrichts oder w&#xE4;hrend der Zeiten der Teilnahme an &#xFC;berbetrieblichen Ausbildungsma&#xDF;nahmen vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Dem Auszubildenden m&#xFC;ssen vom Arbeitgeber die Ausbildungsmittel, auch diejenigen f&#xFC;r die Zwischen- und Abschlusspr&#xFC;fung kostenlos zur Verf&#xFC;gung gestellt werden.
Auszubildende haben bei Beendigung des Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnisses gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Berufsausbildungsverhaeltnis-Rechte-und-Pflichten_36</link></item><item><title>Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach l&#xE4;ngerer Erkrankung</title><pubDate>Sat, 21 Jan 2012 18:01:26 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;&#xA0;Wird ein Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunf&#xE4;higkeit infolge einer Erkrankung an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn diesbez&#xFC;glich ein Verschulden trifft, so hat er gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch f&#xFC;r die Zeit der Arbeitsunf&#xE4;higkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (&#xA7; 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ist ein Arbeitnehmer l&#xE4;nger als 6 Wochen arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt, muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlen und das Arbeits&#xAD;verh&#xE4;ltnis mit dem Arbeitnehmer ruht. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern entsteht nach Ablauf der 6-Wochenfrist ein Anspruch auf Krankengeld nach &#xA7; 44 SGB V.
K&#xF6;nnen arbeitsunf&#xE4;hige Arbeitnehmer nach &#xE4;rztlicher Feststellung ihre bisherige Arbeitst&#xE4;tigkeit teilweise wieder aus&#xFC;ben, so k&#xF6;nnen sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Arbeitst&#xE4;tigkeit wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden (&#xA7; 74 SGB V). Diese teilweise Arbeitsm&#xF6;glichkeit des Arbeitnehmers wird durch einen Arzt festgestellt und auf seiner Arbeitsunf&#xE4;higkeitsbescheinigung vermerkt. Die Durchf&#xFC;hrung einer Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme durch den Arbeitnehmer bedeutet nicht, dass seine Arbeitsunf&#xE4;higkeit hierdurch aufgehoben ist. Die Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme ist ein gesondertes Rechtsverh&#xE4;ltnis. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser im Rahmen eines Wiedereingliederungsverh&#xE4;ltnisses seine Arbeitst&#xE4;tigkeit wieder aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber im Umkehrschluss auch keinen Rechtsanspruch darauf, stufenweise wieder eingegliedert zu werden. Der Arbeitgeber kann eine Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme daher ablehnen. W&#xE4;hrend der Durchf&#xFC;hrung der Wiedereingliederung hat der Arbeitnehmer keinen Arbeitsentgeltanspruch gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber, da er Entgeltersatzleistungen erh&#xE4;lt. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgeltes, so ist dieses Arbeitsentgelt nach herrschender Meinung auf die Entgeltsersatzleistungen anrechenbar, jedoch nur in H&#xF6;he des Verh&#xE4;lt&#xAD;nisses der erbrachten zu der geschuldeten Arbeitsleistung. W&#xE4;hrend des Wiedereingliederungsverh&#xE4;ltnisses kann dem Arbeitnehmer kein Urlaub gew&#xE4;hrt werden. Der Arbeitnehmer erwirbt w&#xE4;hrend der Wiedereingliederung auch keinen Urlaubsanspruch, da er rechtlich noch arbeitsunf&#xE4;hig ist. Er kann die Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme auch jederzeit wieder beenden. Der Arbeitgeber mit einer entsprechenden Auslauffrist ebenfalls. Ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers w&#xE4;hrend der Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme kann zu einer verhaltensbedingten K&#xFC;ndigung aufgrund eines au&#xDF;erbetrieblichen Fehlverhaltens f&#xFC;hren. Es kann im Rahmen einer Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme auch ein betriebliches Eingliederungs&#xAD;management nach &#xA7; 84 Abs. 2 SGB IX durchgef&#xFC;hrt werden.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Wiedereingliederung-von-Arbeitnehmern-nach-laengerer-Erkrankung_35</link></item><item><title>Begrenzung des Urlaubsanspruchs bei langfristiger Arbeitsunf&#xE4;higkeit</title><pubDate>Mon, 28 Nov 2011 08:58:03 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;
Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt verf&#xE4;llt sein Urlaubsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Europ&#xE4;ischer Gerichtshof) nicht. Der Arbeitnehmer beh&#xE4;lt seinen Urlaubsanspruch gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber solange bis er wieder gesund ist.

Nach einem neuen Urteil des EuGH hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seinen Urlaubsanspruch unbegrenzt anzusammeln (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-214/10). Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Anspr&#xFC;chen auf bezahlten Jahresurlaub, die w&#xE4;hrend eines Arbeitsunf&#xE4;higkeitszeitraums erworben werden, entspricht nach der Auffassung des Europ&#xE4;ischen Gerichtshofs nicht mehr dem Zweck des bezahlten Jahresurlaubanspruchs. Ein Arbeitgeber kann daher die M&#xF6;glichkeit eines arbeitsunf&#xE4;higen Arbeitnehmers, die Anspr&#xFC;che auf bezahlten Jahresurlaub mehrerer Jahre anzusammeln, dadurch einschr&#xE4;nken, dass er mit diesem eine Vereinbarung trifft, das die Anspr&#xFC;che auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Ablauf eines angemessenen &#xDC;bertragungszeitraum (z.B. von 15 bis 18 Monaten) verfallen.
Der Arbeitgeber kann nach diesseitiger Rechtsauffassung nach dem neuen Urteil des EuGH mit dem Arbeitnehmer rechtswirksam im Arbeitsvertrag bzw. in einer Individualvereinbarung vereinbaren, dass der angesammelte &#x201E;Alt&#x201C;-Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Ablauf eines angemessenen &#xDC;bertragungszeitraums verf&#xE4;llt. Solche Vereinbarungen k&#xF6;nnen auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertr&#xE4;gen getroffen werden.
Eine tarifvertragliche Regelung, dass der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Ablauf einer &#xDC;bertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Ende des Bezugszeitraums verf&#xE4;llt, hat der EuGH nunmehr als rechtm&#xE4;&#xDF;ig anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-21/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Begrenzung-des-Urlaubsanspruchs-bei-langfristiger-Arbeitsunfaehigkeit_34</link></item><item><title>Krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement</title><pubDate>Sun, 13 Nov 2011 18:14:27 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Bei Arbeitnehmern, die langfristig arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt sind, sprechen Arbeitgeber h&#xE4;ufig eine krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung aus. In vielen F&#xE4;llen ist die ausgesprochene K&#xFC;ndigung jedoch nicht gerechtfertigt. Die Pr&#xFC;fung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten K&#xFC;ndigung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in drei Stufen. Die K&#xFC;ndigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (&#xA7; 1 Abs. 2 KSchG), (1.Stufe) wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunf&#xE4;higkeit vorliegt, (2. Stufe) eine darauf beruhende erhebliche Beeintr&#xE4;chtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers besteht und (3. Stufe) eine Interessenabw&#xE4;gung ergibt, dass die Beeintr&#xE4;chtigungen im Betrieb des Arbeitgeber zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung. Bei einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeintr&#xE4;chtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers dann gleich, wenn in den n&#xE4;chsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose (Arbeitsf&#xE4;higkeit) nicht gerechnet werden kann.
Eine krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung ist jedoch dann unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten K&#xFC;ndigung nicht nur eine Weiterbesch&#xE4;ftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitspl&#xE4;tze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar w&#xE4;re, in Betracht zu ziehen und ggf. &#x201E;freizumachen&#x201C;.
Der Arbeitgeber tr&#xE4;gt die Darlegungs- und Beweislast f&#xFC;r die Tatsachen, die die K&#xFC;ndigung bedingen. Dazu geh&#xF6;rt auch die Darlegung des Fehlens - alternativer - Besch&#xE4;ftigungsm&#xF6;glichkeiten.
Ist ein Arbeitnehmer vor Ausspruch der K&#xFC;ndigung innerhalb 1 Jahres l&#xE4;nger als 6 Wochen ununterbrochen krank, ist der Arbeitgeber grunds&#xE4;tzlich nach &#xA7; 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) vorzunehmen. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach &#xA7; 84 Abs. 2 SGB IX besteht f&#xFC;r alle Arbeitnehmer, nicht nur f&#xFC;r behinderte Menschen/Arbeitnehmer.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuf&#xFC;hren, wenn keine betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat) im Sinne von &#xA7; 93 SGB IX gebildet ist. Das ergibt die Auslegung von &#xA7; 84 Abs. 1 SGB IX. Die Durchf&#xFC;hrung eines BEM ist weder unm&#xF6;glich noch sinnlos, wenn eine betriebliche Interessenvertretung nicht besteht. Das BEM ist zwar selbst kein milderes Mittel gegen&#xFC;ber einer K&#xFC;ndigung. Mit seiner Hilfe k&#xF6;nnen aber solche milderen Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbesch&#xE4;ftigung zu ge&#xE4;nderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen &#x201E;freizumachenden&#x201C; - Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Wird kein BEM durchgef&#xFC;hrt, ist eine ausgesprochene krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung unter Umst&#xE4;nden unwirksam.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Krankheitsbedingte-Kuendigung-Betriebliches-Eingliederungsmanagement_33</link></item><item><title>Vorsicht bei Ausschlussklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen</title><pubDate>Sun, 16 Oct 2011 17:10:09 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht alle Verg&#xFC;tungsanspr&#xFC;che, Pr&#xE4;mien etc. aus oder wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber &#xFC;berzahlt, k&#xF6;nnen Ausschlussklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#xE4;gen die Geltendmachung dieser Forderungen nach einer gewissen Zeit ausschlie&#xDF;en; unabh&#xE4;ngig davon, ob der jeweiligen Partei (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) die Ausschlussfrist bekannt war. 

Es gibt unterschiedliche Formen von Ausschlussklauseln, eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsvertr&#xE4;gen lautet: &#x201E;Alle Anspr&#xFC;che aus dem Arbeitsverh&#xE4;ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.&#x201C;. 
Die Arbeitsgerichte haben bestehende Ausschluss- und Verfallfristen in Arbeitsvertr&#xE4;gen, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#xE4;gen von Amts wegen zu pr&#xFC;fen und zu ber&#xFC;cksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer &#xFC;ber das Vorhandensein von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag mit Ausschluss- und Verfallfristen hinzuweisen. Ausschluss- und Verfallfristen beginnen regelm&#xE4;&#xDF;ig mit der F&#xE4;lligkeit der jeweiligen Forderung zu laufen. 
Vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer anerkannte (insbesondere vorbehaltslos abgerechnete) Anspr&#xFC;che k&#xF6;nnen nicht mehr verfallen. Nicht verfallen k&#xF6;nnen nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem der Zeugnisanspruch, Anspr&#xFC;che aus Eigentum, auf Ruhegeld, auf Besch&#xE4;ftigung, auf Eingruppierung usw. Zur Unterbrechung der Ausschluss- und Verfallfrist muss der jeweilige Anspruch gegen&#xFC;ber dem Vertragspartner geltend macht werden. Die Form der Geltendmachung ergibt sich in der Regel aus der Ausschlussklausel. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschluss- und Verfallfristen in Formulararbeitsvertr&#xE4;gen, die k&#xFC;rzer als 3 Monate, die missverst&#xE4;ndlich formuliert oder im Arbeitsvertrag versteckt sind, unwirksam. Die Ausschlussfrist f&#xFC;r die gerichtliche Geltendmachung von Anspr&#xFC;chen muss ebenfalls mind. 3 Monate betragen. Zu kurze Ausschlussklauseln sind insgesamt unwirksam. 
In Tarifvertr&#xE4;gen und Betriebsvereinbarungen d&#xFC;rfen auch k&#xFC;rzere Ausschlussfristen als 3 Monate vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen ebenfalls unabh&#xE4;ngig davon, ob sie den Parteien bekannt sind.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Vorsicht-bei-Ausschlussklauseln-in-Arbeitsvertraegen_32</link></item><item><title>Lohnpf&#xE4;ndung bei einem Arbeitnehmer</title><pubDate>Tue, 04 Oct 2011 12:23:52 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so k&#xF6;nnen seine Gl&#xE4;ubiger unter Umst&#xE4;nden einen Teil seines Arbeitsentgeltes pf&#xE4;nden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pf&#xE4;ndungsfreigrenze (vgl. &#xA7; 850c ZPO) gepf&#xE4;ndet werden - Onlineberechnung der Pf&#xE4;ndungsfreigrenze unter:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php
Neben dem regelm&#xE4;&#xDF;igen monatlichen Arbeitsentgelt erh&#xE4;lt der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, &#xDC;berstundenverg&#xFC;tungen, Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungen ebenfalls gepf&#xE4;ndet werden k&#xF6;nnen.
Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um ein zus&#xE4;tzliches Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, zum Ausgleich f&#xFC;r dessen urlaubsbedingte Mehraufwendungen. Das Urlaubsgeld ist gem. &#xA7; 850a Nr. 2 ZPO grunds&#xE4;tzlich unpf&#xE4;ndbar, es sei denn, das gezahlte Urlaubsgeld &#xFC;bersteigt den Rahmen des &#x201E;normalen" Urlaubsgeldes, welches in &#xA7; 11 BUrlG vorgesehen ist. Das normale Arbeitsentgelt, das w&#xE4;hrend des Urlaubs des Arbeitnehmers fortgezahlt wird (sog. Urlaubsentgelt), ist ebenso wie jedes andere Arbeitsentgelt pf&#xE4;ndbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber unterliegt keinen besonderen Pf&#xE4;ndungsbeschr&#xE4;nkungen und kann daher gepf&#xE4;ndet werden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses nicht mehr nehmen konnte (vgl. &#xA7; 7 Abs. 4 BUrlG).
Einkommen aus &#xDC;berstunden ist nur zu 50 % pf&#xE4;ndbar (vgl. &#xA7; 850a Nr. 1 ZPO). Aufwandsentsch&#xE4;digungen, Gefahrenzulagen und Ausl&#xF6;sungsgelder sind unpf&#xE4;ndbar, soweit sie den Rahmen des &#xDC;blichen nicht &#xFC;bersteigen (vgl. &#xA7; 850a Nr. 3 ZPO).
Das Weihnachtsgeld (Jahresgratifikationen/13. Monatsgehalt) ist bis zur H&#xE4;lfte des monatlichen Einkommens, max. bis zu 500,00 &#x20AC;, unpf&#xE4;ndbar (vgl. &#xA7; 850a Nr. 4 ZPO).
Aufgrund einer Lohnpf&#xE4;ndung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis mit dem Arbeitnehmer in der Regel nicht k&#xFC;ndigen.
Der Arbeitgeber muss die Bearbeitungskosten einer Lohnpf&#xE4;ndung tragen, falls es keine wirksame Arbeitsvertragsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsvereinbarung gibt.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Lohnpfaendung-bei-einem-Arbeitnehmer_31</link></item><item><title>Arbeitnehmerk&#xFC;ndigung &#x2013; Namensunterschrift nicht nachvollziehbar</title><pubDate>Sat, 01 Oct 2011 18:04:52 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Gem&#xE4;&#xDF; den &#xA7;&#xA7; 623, 126 Abs. 1 BGB bed&#xFC;rfen K&#xFC;ndigungen von Arbeitsverh&#xE4;ltnissen der Schriftform und damit auch einer eigenh&#xE4;ndigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die K&#xFC;ndigung nichtig (&#xA7; 125 BGB). Die in &#xA7; 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit f&#xFC;r die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in &#xA7; 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenh&#xE4;ndigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erkl&#xE4;rungsempf&#xE4;nger erh&#xE4;lt die M&#xF6;glichkeit zu &#xFC;berpr&#xFC;fen, wer die Erkl&#xE4;rung abgegeben hat und ob die Erkl&#xE4;rung echt ist. Der Aussteller der Erkl&#xE4;rung soll identifiziert werden k&#xF6;nnen. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es gen&#xFC;gt ein die Identit&#xE4;t des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer &#xFC;blichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur fl&#xFC;chtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das &#xE4;u&#xDF;ere Erscheinungsbild ma&#xDF;geblich ist und ein gro&#xDF;z&#xFC;giger Ma&#xDF;stab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet_1/Arbeitnehmerkuendigung-Namensunterschrift-nicht-nachvollziehbar_30</link></item></channel></rss>

