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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blogs</link><title>Blogs</title><description>RSS - Feed</description><item><title>Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis &#x2013; Rechte und Pflichten</title><pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:48:32 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Ein Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis kann vom Arbeitgeber und Auszubildenden innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer K&#xFC;ndigungsfrist gek&#xFC;ndigt werden.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gek&#xFC;ndigt werden (fristlose K&#xFC;ndigung). Vom Auszubildenden kann das Ausbildungsverh&#xE4;ltnis nach der Probezeit mit einer K&#xFC;ndigungsfrist von 4 Wochen gek&#xFC;ndigt werden, wenn die Berufsausbildung aufgegeben oder sich f&#xFC;r eine andere Berufst&#xE4;tigkeit entschieden wurde.
Eine K&#xFC;ndigung des Ausbildungsverh&#xE4;ltnisses hat schriftlich zu erfolgen. Eine fristlose K&#xFC;ndigung von Seiten des Arbeitgebers ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem Arbeitgeber bereits l&#xE4;nger als 2 Wochen bekannt sind.
Wird das Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnis nach der Probezeit vorzeitig gel&#xF6;st, so k&#xF6;nnen Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund f&#xFC;r die Aufl&#xF6;sung zu vertreten hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnisses geltend gemacht wird.
Dem Auszubildenden steht eine monatliche Ausbildungsverg&#xFC;tung zu. Diese muss auch f&#xFC;r die Zeiten des Berufsschulunterrichts oder w&#xE4;hrend der Zeiten der Teilnahme an &#xFC;berbetrieblichen Ausbildungsma&#xDF;nahmen vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Dem Auszubildenden m&#xFC;ssen vom Arbeitgeber die Ausbildungsmittel, auch diejenigen f&#xFC;r die Zwischen- und Abschlusspr&#xFC;fung kostenlos zur Verf&#xFC;gung gestellt werden.
Auszubildende haben bei Beendigung des Berufsausbildungsverh&#xE4;ltnisses gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Berufsausbildungsverhaeltnis-Rechte-und-Pflichten_36</link></item><item><title>Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach l&#xE4;ngerer Erkrankung</title><pubDate>Sat, 21 Jan 2012 18:01:26 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;&#xA0;Wird ein Arbeitnehmer durch eine Arbeitsunf&#xE4;higkeit infolge einer Erkrankung an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn diesbez&#xFC;glich ein Verschulden trifft, so hat er gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch f&#xFC;r die Zeit der Arbeitsunf&#xE4;higkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (&#xA7; 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ist ein Arbeitnehmer l&#xE4;nger als 6 Wochen arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt, muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlen und das Arbeits&#xAD;verh&#xE4;ltnis mit dem Arbeitnehmer ruht. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern entsteht nach Ablauf der 6-Wochenfrist ein Anspruch auf Krankengeld nach &#xA7; 44 SGB V.
K&#xF6;nnen arbeitsunf&#xE4;hige Arbeitnehmer nach &#xE4;rztlicher Feststellung ihre bisherige Arbeitst&#xE4;tigkeit teilweise wieder aus&#xFC;ben, so k&#xF6;nnen sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Arbeitst&#xE4;tigkeit wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden (&#xA7; 74 SGB V). Diese teilweise Arbeitsm&#xF6;glichkeit des Arbeitnehmers wird durch einen Arzt festgestellt und auf seiner Arbeitsunf&#xE4;higkeitsbescheinigung vermerkt. Die Durchf&#xFC;hrung einer Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme durch den Arbeitnehmer bedeutet nicht, dass seine Arbeitsunf&#xE4;higkeit hierdurch aufgehoben ist. Die Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme ist ein gesondertes Rechtsverh&#xE4;ltnis. Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser im Rahmen eines Wiedereingliederungsverh&#xE4;ltnisses seine Arbeitst&#xE4;tigkeit wieder aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber im Umkehrschluss auch keinen Rechtsanspruch darauf, stufenweise wieder eingegliedert zu werden. Der Arbeitgeber kann eine Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme daher ablehnen. W&#xE4;hrend der Durchf&#xFC;hrung der Wiedereingliederung hat der Arbeitnehmer keinen Arbeitsentgeltanspruch gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber, da er Entgeltersatzleistungen erh&#xE4;lt. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung eines Arbeitsentgeltes, so ist dieses Arbeitsentgelt nach herrschender Meinung auf die Entgeltsersatzleistungen anrechenbar, jedoch nur in H&#xF6;he des Verh&#xE4;lt&#xAD;nisses der erbrachten zu der geschuldeten Arbeitsleistung. W&#xE4;hrend des Wiedereingliederungsverh&#xE4;ltnisses kann dem Arbeitnehmer kein Urlaub gew&#xE4;hrt werden. Der Arbeitnehmer erwirbt w&#xE4;hrend der Wiedereingliederung auch keinen Urlaubsanspruch, da er rechtlich noch arbeitsunf&#xE4;hig ist. Er kann die Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme auch jederzeit wieder beenden. Der Arbeitgeber mit einer entsprechenden Auslauffrist ebenfalls. Ein arbeitsrechtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers w&#xE4;hrend der Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme kann zu einer verhaltensbedingten K&#xFC;ndigung aufgrund eines au&#xDF;erbetrieblichen Fehlverhaltens f&#xFC;hren. Es kann im Rahmen einer Wiedereingliederungsma&#xDF;nahme auch ein betriebliches Eingliederungs&#xAD;management nach &#xA7; 84 Abs. 2 SGB IX durchgef&#xFC;hrt werden.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Wiedereingliederung-von-Arbeitnehmern-nach-laengerer-Erkrankung_35</link></item><item><title>Begrenzung des Urlaubsanspruchs bei langfristiger Arbeitsunf&#xE4;higkeit</title><pubDate>Mon, 28 Nov 2011 08:58:03 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;
Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt verf&#xE4;llt sein Urlaubsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Europ&#xE4;ischer Gerichtshof) nicht. Der Arbeitnehmer beh&#xE4;lt seinen Urlaubsanspruch gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber solange bis er wieder gesund ist.

Nach einem neuen Urteil des EuGH hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seinen Urlaubsanspruch unbegrenzt anzusammeln (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-214/10). Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Anspr&#xFC;chen auf bezahlten Jahresurlaub, die w&#xE4;hrend eines Arbeitsunf&#xE4;higkeitszeitraums erworben werden, entspricht nach der Auffassung des Europ&#xE4;ischen Gerichtshofs nicht mehr dem Zweck des bezahlten Jahresurlaubanspruchs. Ein Arbeitgeber kann daher die M&#xF6;glichkeit eines arbeitsunf&#xE4;higen Arbeitnehmers, die Anspr&#xFC;che auf bezahlten Jahresurlaub mehrerer Jahre anzusammeln, dadurch einschr&#xE4;nken, dass er mit diesem eine Vereinbarung trifft, das die Anspr&#xFC;che auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Ablauf eines angemessenen &#xDC;bertragungszeitraum (z.B. von 15 bis 18 Monaten) verfallen.
Der Arbeitgeber kann nach diesseitiger Rechtsauffassung nach dem neuen Urteil des EuGH mit dem Arbeitnehmer rechtswirksam im Arbeitsvertrag bzw. in einer Individualvereinbarung vereinbaren, dass der angesammelte &#x201E;Alt&#x201C;-Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Ablauf eines angemessenen &#xDC;bertragungszeitraums verf&#xE4;llt. Solche Vereinbarungen k&#xF6;nnen auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertr&#xE4;gen getroffen werden.
Eine tarifvertragliche Regelung, dass der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Ablauf einer &#xDC;bertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Ende des Bezugszeitraums verf&#xE4;llt, hat der EuGH nunmehr als rechtm&#xE4;&#xDF;ig anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-21/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Begrenzung-des-Urlaubsanspruchs-bei-langfristiger-Arbeitsunfaehigkeit_34</link></item><item><title>Krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement</title><pubDate>Sun, 13 Nov 2011 18:14:27 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Bei Arbeitnehmern, die langfristig arbeitsunf&#xE4;hig erkrankt sind, sprechen Arbeitgeber h&#xE4;ufig eine krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung aus. In vielen F&#xE4;llen ist die ausgesprochene K&#xFC;ndigung jedoch nicht gerechtfertigt. Die Pr&#xFC;fung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten K&#xFC;ndigung erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in drei Stufen. Die K&#xFC;ndigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (&#xA7; 1 Abs. 2 KSchG), (1.Stufe) wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunf&#xE4;higkeit vorliegt, (2. Stufe) eine darauf beruhende erhebliche Beeintr&#xE4;chtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers besteht und (3. Stufe) eine Interessenabw&#xE4;gung ergibt, dass die Beeintr&#xE4;chtigungen im Betrieb des Arbeitgeber zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung. Bei einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeintr&#xE4;chtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#xE4;higkeit des Arbeitnehmers dann gleich, wenn in den n&#xE4;chsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose (Arbeitsf&#xE4;higkeit) nicht gerechnet werden kann.
Eine krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung ist jedoch dann unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten K&#xFC;ndigung nicht nur eine Weiterbesch&#xE4;ftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitspl&#xE4;tze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechts einsetzbar w&#xE4;re, in Betracht zu ziehen und ggf. &#x201E;freizumachen&#x201C;.
Der Arbeitgeber tr&#xE4;gt die Darlegungs- und Beweislast f&#xFC;r die Tatsachen, die die K&#xFC;ndigung bedingen. Dazu geh&#xF6;rt auch die Darlegung des Fehlens - alternativer - Besch&#xE4;ftigungsm&#xF6;glichkeiten.
Ist ein Arbeitnehmer vor Ausspruch der K&#xFC;ndigung innerhalb 1 Jahres l&#xE4;nger als 6 Wochen ununterbrochen krank, ist der Arbeitgeber grunds&#xE4;tzlich nach &#xA7; 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) vorzunehmen. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach &#xA7; 84 Abs. 2 SGB IX besteht f&#xFC;r alle Arbeitnehmer, nicht nur f&#xFC;r behinderte Menschen/Arbeitnehmer.
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuf&#xFC;hren, wenn keine betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat) im Sinne von &#xA7; 93 SGB IX gebildet ist. Das ergibt die Auslegung von &#xA7; 84 Abs. 1 SGB IX. Die Durchf&#xFC;hrung eines BEM ist weder unm&#xF6;glich noch sinnlos, wenn eine betriebliche Interessenvertretung nicht besteht. Das BEM ist zwar selbst kein milderes Mittel gegen&#xFC;ber einer K&#xFC;ndigung. Mit seiner Hilfe k&#xF6;nnen aber solche milderen Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbesch&#xE4;ftigung zu ge&#xE4;nderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen &#x201E;freizumachenden&#x201C; - Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Wird kein BEM durchgef&#xFC;hrt, ist eine ausgesprochene krankheitsbedingte K&#xFC;ndigung unter Umst&#xE4;nden unwirksam.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Krankheitsbedingte-Kuendigung-Betriebliches-Eingliederungsmanagement_33</link></item><item><title>Vorsicht bei Ausschlussklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen</title><pubDate>Sun, 16 Oct 2011 17:10:09 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht alle Verg&#xFC;tungsanspr&#xFC;che, Pr&#xE4;mien etc. aus oder wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber &#xFC;berzahlt, k&#xF6;nnen Ausschlussklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#xE4;gen die Geltendmachung dieser Forderungen nach einer gewissen Zeit ausschlie&#xDF;en; unabh&#xE4;ngig davon, ob der jeweiligen Partei (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) die Ausschlussfrist bekannt war. 

Es gibt unterschiedliche Formen von Ausschlussklauseln, eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsvertr&#xE4;gen lautet: &#x201E;Alle Anspr&#xFC;che aus dem Arbeitsverh&#xE4;ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.&#x201C;. 
Die Arbeitsgerichte haben bestehende Ausschluss- und Verfallfristen in Arbeitsvertr&#xE4;gen, Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#xE4;gen von Amts wegen zu pr&#xFC;fen und zu ber&#xFC;cksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer &#xFC;ber das Vorhandensein von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag mit Ausschluss- und Verfallfristen hinzuweisen. Ausschluss- und Verfallfristen beginnen regelm&#xE4;&#xDF;ig mit der F&#xE4;lligkeit der jeweiligen Forderung zu laufen. 
Vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer anerkannte (insbesondere vorbehaltslos abgerechnete) Anspr&#xFC;che k&#xF6;nnen nicht mehr verfallen. Nicht verfallen k&#xF6;nnen nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem der Zeugnisanspruch, Anspr&#xFC;che aus Eigentum, auf Ruhegeld, auf Besch&#xE4;ftigung, auf Eingruppierung usw. Zur Unterbrechung der Ausschluss- und Verfallfrist muss der jeweilige Anspruch gegen&#xFC;ber dem Vertragspartner geltend macht werden. Die Form der Geltendmachung ergibt sich in der Regel aus der Ausschlussklausel. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschluss- und Verfallfristen in Formulararbeitsvertr&#xE4;gen, die k&#xFC;rzer als 3 Monate, die missverst&#xE4;ndlich formuliert oder im Arbeitsvertrag versteckt sind, unwirksam. Die Ausschlussfrist f&#xFC;r die gerichtliche Geltendmachung von Anspr&#xFC;chen muss ebenfalls mind. 3 Monate betragen. Zu kurze Ausschlussklauseln sind insgesamt unwirksam. 
In Tarifvertr&#xE4;gen und Betriebsvereinbarungen d&#xFC;rfen auch k&#xFC;rzere Ausschlussfristen als 3 Monate vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen ebenfalls unabh&#xE4;ngig davon, ob sie den Parteien bekannt sind.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Vorsicht-bei-Ausschlussklauseln-in-Arbeitsvertraegen_32</link></item><item><title>Lohnpf&#xE4;ndung bei einem Arbeitnehmer</title><pubDate>Tue, 04 Oct 2011 12:23:52 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so k&#xF6;nnen seine Gl&#xE4;ubiger unter Umst&#xE4;nden einen Teil seines Arbeitsentgeltes pf&#xE4;nden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pf&#xE4;ndungsfreigrenze (vgl. &#xA7; 850c ZPO) gepf&#xE4;ndet werden - Onlineberechnung der Pf&#xE4;ndungsfreigrenze unter:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php
Neben dem regelm&#xE4;&#xDF;igen monatlichen Arbeitsentgelt erh&#xE4;lt der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, &#xDC;berstundenverg&#xFC;tungen, Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungen ebenfalls gepf&#xE4;ndet werden k&#xF6;nnen.
Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um ein zus&#xE4;tzliches Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, zum Ausgleich f&#xFC;r dessen urlaubsbedingte Mehraufwendungen. Das Urlaubsgeld ist gem. &#xA7; 850a Nr. 2 ZPO grunds&#xE4;tzlich unpf&#xE4;ndbar, es sei denn, das gezahlte Urlaubsgeld &#xFC;bersteigt den Rahmen des &#x201E;normalen" Urlaubsgeldes, welches in &#xA7; 11 BUrlG vorgesehen ist. Das normale Arbeitsentgelt, das w&#xE4;hrend des Urlaubs des Arbeitnehmers fortgezahlt wird (sog. Urlaubsentgelt), ist ebenso wie jedes andere Arbeitsentgelt pf&#xE4;ndbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber unterliegt keinen besonderen Pf&#xE4;ndungsbeschr&#xE4;nkungen und kann daher gepf&#xE4;ndet werden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses nicht mehr nehmen konnte (vgl. &#xA7; 7 Abs. 4 BUrlG).
Einkommen aus &#xDC;berstunden ist nur zu 50 % pf&#xE4;ndbar (vgl. &#xA7; 850a Nr. 1 ZPO). Aufwandsentsch&#xE4;digungen, Gefahrenzulagen und Ausl&#xF6;sungsgelder sind unpf&#xE4;ndbar, soweit sie den Rahmen des &#xDC;blichen nicht &#xFC;bersteigen (vgl. &#xA7; 850a Nr. 3 ZPO).
Das Weihnachtsgeld (Jahresgratifikationen/13. Monatsgehalt) ist bis zur H&#xE4;lfte des monatlichen Einkommens, max. bis zu 500,00 &#x20AC;, unpf&#xE4;ndbar (vgl. &#xA7; 850a Nr. 4 ZPO).
Aufgrund einer Lohnpf&#xE4;ndung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis mit dem Arbeitnehmer in der Regel nicht k&#xFC;ndigen.
Der Arbeitgeber muss die Bearbeitungskosten einer Lohnpf&#xE4;ndung tragen, falls es keine wirksame Arbeitsvertragsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsvereinbarung gibt.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Lohnpfaendung-bei-einem-Arbeitnehmer_31</link></item><item><title>Arbeitnehmerk&#xFC;ndigung &#x2013; Namensunterschrift nicht nachvollziehbar</title><pubDate>Sat, 01 Oct 2011 18:04:52 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Gem&#xE4;&#xDF; den &#xA7;&#xA7; 623, 126 Abs. 1 BGB bed&#xFC;rfen K&#xFC;ndigungen von Arbeitsverh&#xE4;ltnissen der Schriftform und damit auch einer eigenh&#xE4;ndigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die K&#xFC;ndigung nichtig (&#xA7; 125 BGB). Die in &#xA7; 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit f&#xFC;r die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in &#xA7; 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenh&#xE4;ndigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erkl&#xE4;rungsempf&#xE4;nger erh&#xE4;lt die M&#xF6;glichkeit zu &#xFC;berpr&#xFC;fen, wer die Erkl&#xE4;rung abgegeben hat und ob die Erkl&#xE4;rung echt ist. Der Aussteller der Erkl&#xE4;rung soll identifiziert werden k&#xF6;nnen. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es gen&#xFC;gt ein die Identit&#xE4;t des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer &#xFC;blichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur fl&#xFC;chtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das &#xE4;u&#xDF;ere Erscheinungsbild ma&#xDF;geblich ist und ein gro&#xDF;z&#xFC;giger Ma&#xDF;stab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Arbeitnehmerkuendigung-Namensunterschrift-nicht-nachvollziehbar_30</link></item><item><title>Arbeitszeugnis &#x2013; Anspruch auf Dankes- und Zukunftsformel?</title><pubDate>Sat, 27 Aug 2011 18:40:54 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer hat in einem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis einen Anspruch auf die Aufnahme einer abschlie&#xDF;enden Dankes- und Zukunftsformel, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung &#xFC;ber ein &#x201E;befriedigend&#x201C; signifikant hinausgeht und Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses bei Bewerbungen bzw. der Bewerberauswahl relevant ist (Landesarbeitsgericht D&#xFC;sseldorf, Az: 12 Sa 974/10, Urteil vom 03.11.2010). In dieser Konstellation stellt das Fehlen einer Schlussformulierung (z.B. &#x201E;Wir danken &#x2026;. f&#xFC;r ihre geleistete Arbeit und w&#xFC;nschen ihr auf ihrem weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg&#x201C;), mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f&#xFC;r die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg f&#xFC;r den weiteren Berufsweg w&#xFC;nscht, eine nach &#xA7; 109 Abs. 2 Satz 2 GewO unzul&#xE4;ssige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar. Mit einem ohne abschlie&#xDF;ende freundliche Schlussfloskel (clausula comis benevolentiae) ausgestellten Zeugnis gen&#xFC;gt der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen zeugnisrechtlichen &#x201E;Wohlwollensgebot&#x201C;. Danach muss das Zeugnis von verst&#xE4;ndigem Wohlwollen gegen&#xFC;ber dem Arbeitnehmer getragen sein und darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Das &#x201E;Wohlwollensgebot&#x201C; ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, wonach - im Rahmen der Zeugniswahrheitspflicht - das Zeugnis dem Interesse des Arbeitnehmers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung tragen soll.
Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer als Unterlage f&#xFC;r eine neue Bewerbung dienen und somit einen Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erw&#xE4;gt, unterrichten. Indem es dazu bestimmt ist, in Unternehmen oder Verwaltungen, bei denen der Arbeitnehmer sich bewirbt, den zust&#xE4;ndigen Personen einen Eindruck &#xFC;ber die bisherige berufliche T&#xE4;tigkeit des Bewerbers, dessen Qualifikation und Leistungs- und F&#xFC;hrungsverhalten zu verschaffen, kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl und Zeugnisgestaltung verbindet. Vielmehr ist ma&#xDF;gebend die Sicht des Zeugnislesers. Dieses Verst&#xE4;ndnis ist gepr&#xE4;gt von den Gebr&#xE4;uchlichkeiten des jeweiligen Rechtskreises. Damit sind, was Erscheinungsbild und Inhalt des Zeugnisses anbelangt, die Gepflogenheiten im Arbeitsleben zu ber&#xFC;cksichtigen. Hier hat sich seit langem eine eigene Kultur standardisierter Gestaltungsformen und -inhalte in besonderer stilistischer Bl&#xFC;te entwickelt und - &#xFC;ber gesellschaftliche Sprach- und H&#xF6;flichkeitsformen hinaus - eine eigene Semantik der Zeugnissprache herausgebildet. So darf ein Zeugnis nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwarten darf, oder hinter einer zweideutigen Wortwahl Tadel verstecken. Das Zeugnis darf keine fehlerhaften Angaben z.B. zur Person enthalten und sollte Rechtschreibefehler vermeiden. Arbeitnehmer m&#xFC;ssen aber kleinere, nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten ihrer Arbeitgeber hinnehmen, gleiches gilt auch dann umgekehrt.
Indem das Zeugnis typischerweise verwendet wird f&#xFC;r Bewerbungen in Deutschland und namentlich in der Region des bisherigen Wohn- und Arbeitsortes, kommt es darauf an, was ein potentieller Arbeitgeber in Kenntnis der Gebr&#xE4;uchlichkeiten nach Form, Inhalt und Sprache von einem Arbeitszeugnis erwartet. Dazu z&#xE4;hlt die Wahrung von H&#xF6;flichkeitsformeln. Am Schluss eines Endzeugnisses findet H&#xF6;flichkeit ihren &#xFC;blichen Ausdruck in der Danksagung f&#xFC;r die geleistete Arbeit und W&#xFC;nschen f&#xFC;r die Zukunft.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Arbeitszeugnis-Anspruch-auf-Dankes-und-Zukunftsformel_29</link></item><item><title>Darf der Arbeitgeber das Rauchen generell verbieten? - Nichtraucherrechte Teil 2</title><pubDate>Sat, 20 Aug 2011 14:36:35 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;&#xA0;
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz generell zu untersagen. Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht.
&#xA0;
Der Arbeitgeber kann Rauerpausen seiner Arbeitnehmer dulden, wenn diese w&#xE4;hrend der Raucherpause ausstempeln. Die Arbeitnehmerpflicht, w&#xE4;hrend der Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ige Belastung der rauchenden Arbeitnehmer dar. Die rauchenden Arbeitnehmer leisten w&#xE4;hrend der &#x201E;Rauerpause&#x201C; keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07 - Juris). Besteht eine ausdr&#xFC;ckliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsger&#xE4;t nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Stempelt ein rauchender Arbeitnehmer nicht aus, kann der Arbeitgeber eine au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung (ggfls. erst nach Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung) aussprechen. Ein Versto&#xDF; gegen ein innerbetriebliches Rauchverbot kann als Nebenpflichtverletzung geeignet sein, eine ordentliche, verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung zu rechtfertigen. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorangegangene einschl&#xE4;gige Abmahnung voraus. Je nach den Umst&#xE4;nden des Einzelfalles werden von der Rechtsprechung auch zwei Abmahnungen f&#xFC;r erforderlich gehalten.
Der Arbeitgeber kann nachfolgende Ma&#xDF;nahmen bzgl. der Raucherpausen treffen:
- Raucherpausen werden grunds&#xE4;tzlich nicht bezahlt. Die verlorene Arbeitszeit der rauchenden Arbeitnehmer muss nachgearbeitet werden.
- Eine begrenzte Anzahl Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer werden bezahlt. Die verlorene Arbeitszeit aller dar&#xFC;ber hinaus gehenden Pausen muss nachgearbeitet werden.
- Es wird nur eine bestimmte Anzahl Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer erlaubt, diese werden vom Arbeitgeber aus Kulanz bezahlt. Nichtraucher erhalten zum Ausgleich der erlaubten Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer eine besondere Gratifikation.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Darf-der-Arbeitgeber-das-Rauchen-generell-verbieten-Nichtraucherrechte-Teil-2_28</link></item><item><title>Nichtraucherrechte am Arbeitsplatz - Teil 1</title><pubDate>Tue, 16 Aug 2011 21:03:50 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Es ist die Pflicht aller Arbeitgeber nach &#xA7; 1 Arbeitsschutzgesetz und &#xA7; 1 Arbeitsst&#xE4;ttenverordnung, ihre Arbeitnehmer vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu sch&#xFC;tzen. Ein Nichtraucher hat nach &#xA7; 5&#xA0;Nichtraucherschutz &#x2013; Arbeitsst&#xE4;ttenverordnung einen Anspruch auf einen Nichtraucherarbeitsplatz. Der Wortlaut von &#xA7; 5 Arbeitsst&#xE4;ttenverordnung lautet:
&#xA0;(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Ma&#xDF;nahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Besch&#xE4;ftigten in Arbeitsst&#xE4;tten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesch&#xFC;tzt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsst&#xE4;tte beschr&#xE4;nktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsst&#xE4;tten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzma&#xDF;nahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Besch&#xE4;ftigung es zulassen.
Der Arbeitgeber ist nach &#xA0;&#xA7; 5 Arbeitsst&#xE4;ttenverordnung dazu verpflichtet, in seinem Unternehmen ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Unternehmens beschr&#xE4;nktes Rauchverbot zu erlassen, falls ein Nichtraucherschutz in seinem Unternehmen nicht anders erzielt werden kann. Das Rauchverbot im Unternehmen kann der Arbeitgeber durch bauliche, technische oder organisatorische Ma&#xDF;nahmen umsetzen (z.B. durch die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in unterschiedlichen Arbeitsbereichen, die Schaffung von Raucherzonen oder l&#xFC;ftungstechnische Ma&#xDF;nahmen in den getrennten Arbeitsbereichen).
Ausnahmen vom &#x201E;absoluten Nichtraucherschutz&#x201C; der Arbeitnehmer bestehen nach den gesetzlichen Regelungen des &#xA7; 5 Abs. 2 Arbeitsst&#xE4;ttenverordnung jedoch bei Arbeitsst&#xE4;tten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der Arbeitgeber Arbeitnehmerschutzma&#xDF;nahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Besch&#xE4;ftigung es zulassen
Arbeitnehmer, die in einer Gastst&#xE4;tte arbeiten, in der das Rauchen gesetzlich verboten ist, haben ebenfalls Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05. 2009, Az.: 9 AZR 241/08).
Die Anordnung eines Rauchverbots gegen&#xFC;ber den Arbeitnehmern betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das sog. &#x201E;Ordnungsverhalten im Betrieb&#x201C; und ist daher nach &#xA7; 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss daher alle Ma&#xDF;nahmen des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat abstimmen, falls ein Betriebsrat im jeweiligen Unternehmen besteht. Der Arbeitgeber kann die Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbaren.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/Blog/Fragen-zum-Arbeitsrecht-verstaendlich-beantwortet/Nichtraucherrechte-am-Arbeitsplatz-Teil-1_27</link></item></channel></rss>

