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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/News</link><title>News</title><description>RSS - Feed</description><item><title>neue Facebook-Seite der Rechtsanw&#xE4;lte Kotz</title><pubDate>Sat, 23 Apr 2011 15:00:08 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Die Facebookseite der rechtsanw&#xE4;lte Kotz wurde neu gestaltet. Hier ein Ausblick:
&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/News/neue-Facebook-Seite-der-Rechtsanwaelte-Kotz_2</link></item><item><title>Rechtliche Grundlagen der Mitarbeiterkontrolle</title><pubDate>Tue, 05 Jan 2010 22:41:06 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Rechtliche Grundlagen der Mitarbeiterkontrolle
von
Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
&#xA0;
I. Grundrechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle:
1. Die Hauptleistungen in einem Arbeitsverh&#xE4;ltnis bestehen darin, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierf&#xFC;r eine Verg&#xFC;tung zahlt. Der Arbeitnehmer ist somit zur Leistung der vertraglich vereinbarten Dienste gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber verpflichtet, f&#xFC;r die er bezahlt wird.
Der Arbeitgeber oder der Personalverantwortliche will daher zur &#x201E;Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung&#x201C; daf&#xFC;r Sorge tragen, dass sich die Arbeitnehmer w&#xE4;hrend ihrer Arbeitszeit auch &#x201E;nur betrieblichen Besch&#xE4;ftigungen&#x201C; widmen und betriebliche Mittel nicht f&#xFC;r eigene Zwecke entfremden. Ferner will der Arbeitgeber verhindern, dass sein Eigentum entwendet wird. Die vorgenannten Punkte kann der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende Mitarbeiterkontrolle seiner Arbeitnehmer erreichen.
&#xA0;
2. Es stellt sich somit die Frage, welche Kontrollm&#xF6;glichkeiten hat man als Arbeitgeber und welche entgegenstehenden Rechte stehen den Arbeitnehmern zu?
a. Fr&#xFC;her nahm der Arbeitgeber lediglich Torkontrollen oder Leibesvisitationen vor. Aufgrund der neuen Kommunikationsmittel und des technischen Fortschritts, k&#xF6;nnen heutzutage Video&#xFC;berwachungen, Telefonmitschnitte, Internetprotokoll&#xFC;berwachungen etc. vorgenommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitgeber diese Mitarbeiterkontrollen einfach vornehmen darf, oder ob er unzul&#xE4;ssigerweise in die Rechte seiner Arbeitnehmer eingreift.
&#xA0;
M&#xF6;glichkeiten der Mitarbeiterkontrolle:
aa. Video&#xFC;berwachung (offen/heimlich)
bb. Tor-/Taschenkontrollen/Leibesvisitationen
cc. Ehrlichkeitskontrollen/Testk&#xE4;ufe
dd. Internet-/E-Mail-&#xDC;berwachung
ee. Telefon&#xFC;berwachung
&#xA0;
b. Das Schlagwort hinsichtlich der Zul&#xE4;ssigkeit der vorgenannten Mitarbeiterkontrollen im medialen Zeitalter ist das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Pers&#xF6;nlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenw&#xFC;rde). Was ist hierunter zu verstehen? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Einzelne einen Anspruch auf den Schutz seiner Individualsph&#xE4;re (Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Datenerhebung und Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten), seiner Privatsph&#xE4;re (Privatleben, Recht am eigenen Wort und Bild, pers&#xF6;nliche Ehre), seiner Intimsph&#xE4;re (Innere Gedanken- und Gef&#xFC;hlswelt) und seines Rechts auf Gew&#xE4;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&#xE4;t informationstechnischer Dienste (sog. &#x201E;Onlinedurchsuchung&#x201C; &#x2013; BVerfG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07). Das allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des jeweiligen Arbeitnehmers wird jedoch durch sch&#xFC;tzenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers begrenzt.
&#xA0;
Nimmt der Arbeitgeber nun Video&#xFC;berwachungen, Telefonmitschnitte oder Internetprotokollierungen vor, so greift er in das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer ein. Ein solcher Eingriff des Arbeitgebers in das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist zul&#xE4;ssig, wenn der Arbeitnehmer in diesen eingewilligt hat. Arbeitsrechtlich kann man die Einwilligung des Arbeitnehmers durch gesonderte Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erhalten. Solche Vereinbarungen sind bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (z.B. vollst&#xE4;ndige Video&#xFC;berwachung der Toilettenanlagen) zul&#xE4;ssig.
Diesbez&#xFC;gliche Vereinbarungen k&#xF6;nnen auch unwirksam sein, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot versto&#xDF;en (&#xA7; 134 BGB), sittenwidrig sind (&#xA7; 138 BGB), gegen Treu und Glauben versto&#xDF;en (&#xA7; 242 BGB) oder als unwirksame &#x201E;Allgemeine Gesch&#xE4;ftsbedingung&#x201C; (&#xA7;&#xA7; 305 ff. BGB) gewertet werden. Ferner kann eine Vereinbarung unwirksam sein, wenn sie in einer &#x201E;Drucksituation&#x201C; getroffen wurde. Die vom Arbeitgeber durchgef&#xFC;hrte Kontrollma&#xDF;nahme muss zudem verh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig sein und in die Pers&#xF6;nlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so gering wie m&#xF6;glich eingreifen.
Bei Standardklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen ist davon auszugehen, dass der jeweilige Arbeitnehmer seine Einwilligung in Pers&#xF6;nlichkeitsrechtseingriffe nur in Bezug auf solche Punkte erteilt hat, die in direktem Bezug zu seinem Arbeitsverh&#xE4;ltnis stehen.
&#xA0;
c. Desweiteren werden die Arbeitgeberrechte bei der Mitarbeiterkontrolle durch das Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG), das Telekommunikationsgesetz (kurz TKG) und das Telemediengesetz (kurz TMG) eingeschr&#xE4;nkt.
&#xA0;
d. Die verdeckte Video&#xFC;berwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des jeweiligen Arbeitnehmers dar. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.03.2003, Az.: 2 AZR 51/02) nur zul&#xE4;ssig, wenn:
ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Arbeitnehmerhandlung vorliegt, 
kein anderes und milderes Mittel zur Aufkl&#xE4;rung mehr m&#xF6;glich ist, 
&#xDC;berwachung auf einen bestimmten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerkreis beschr&#xE4;nkt ist. 
&#xA0;
Eine heimliche Arbeitnehmer&#xFC;berwachung zur &#xDC;berpr&#xFC;fung der Arbeitsleistungen und Verhaltensweisen ist unzul&#xE4;ssig. Bei &#xF6;ffentlich zug&#xE4;nglichen R&#xE4;umen ist eine heimliche Video&#xFC;berwachung z.B. nach &#xA7; 6 b Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) untersagt.
Bei der offenen Video&#xFC;berwachungkommt es hingegen auf den jeweiligen Einzelfall an. Insbesondere auf den Anlass und das Ausma&#xDF; der &#xDC;berwachung (BAG, Urteil vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03). Auch die offene Video&#xFC;berwachung stellt einen Eingriff in das allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Sie ist daher nur erlaubt, wenn andere schutzw&#xFC;rdige Rechte des Arbeitgebers &#xFC;berwiegen (z.B. erhebliche Diebst&#xE4;hle in einem Postverteilungszentrum &#x2013; BAG, Urteil vom 14.12.2004, Az.: 1 ABR 74/03).
&#xA0;
e. Tor-/Taschenkontrollen/Leibesvisitationen
Diese Mitarbeiterkontrollen setzen eine Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers voraus, da ein erheblicher Eingriff in das allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegt. Die Duldungspflicht dieser Mitarbeiterkontrollen durch die Arbeitnehmer kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Allgemeine Einwilligungsklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen sind als sog. &#x201E;&#xDC;berraschungsklauseln&#x201C; nach &#xA7; 307 BGB unwirksam.
&#xA0;
f. Ehrlichkeitskontrollen/Testkunden
Diese Mitarbeiterkontrollen sind zul&#xE4;ssig, wenn der Arbeitgeber keine anderen M&#xF6;glichkeiten hat, seine Arbeitnehmer entsprechend zu &#xFC;berpr&#xFC;fen.
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&#xA0;
g. Internet-/E-Mail-Kontrolle
Ist eine Privatnutzung untersagt und hat der Arbeitnehmer in eine Kontrolle eingewilligt, sind Mitarbeiterkontrollen durch den Arbeitgeber zul&#xE4;ssig. Ist die private Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt, sind entsprechende Mitarbeiterkontrollen unter Umst&#xE4;nden schwierig und nur bei dem Vorliegen von Missbrauchsindizien zul&#xE4;ssig (Einzelfallabw&#xE4;gung).
&#xA0;
h. Telefon&#xFC;berwachung
Das Abh&#xF6;ren oder Mitschneiden von Telefongespr&#xE4;chen durch den Arbeitgeber ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach &#xA7; 201 StGB strafbar. Das &#x201E;Mith&#xF6;ren&#x201C; von Telefongespr&#xE4;chen &#xFC;ber eine Freisprecheinrichtung f&#xFC;hrt zu einem Beweisverwertungsverbot des mith&#xF6;renden Zeugen. Allgemeine Einwilligungsklauseln in Arbeitsvertr&#xE4;gen sind als sog. &#x201E;&#xDC;berraschungsklauseln&#x201C; nach &#xA7; 307 BGB unwirksam.
&#xA0;
II. Folgen einer rechtswidrigen Kontrolle durch den Arbeitgeber:
&#xA0;
1. Exkurs: Stellt der Arbeitgeber aufgrund einer Mitarbeiterkontrolle fest, dass sich der Arbeitnehmer vertragswidrig bzw. pflichtwidrig verh&#xE4;lt, so kann er ihm aufgrund seines Verhaltens eine Abmahnung erteilen oder das Arbeitsverh&#xE4;ltnis fristgerecht bzw. au&#xDF;erordentlich verhaltensbedingt k&#xFC;ndigen. Auch hier ist wieder zu beachten, dass die Vorgehensweise des Arbeitsgebers verh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig sein muss.
&#xA0;
Abmahnung: In einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber in einer hinreichend erkennbaren Art und Weise Leistungsm&#xE4;ngel des Arbeitnehmers und erteilt zugleich den Hinweis, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt (z.B. &#xC4;nderungsk&#xFC;ndigung) oder Bestand (Beendigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses durch fristgerechte oder au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung) des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses gef&#xE4;hrdet ist (BAG, 18.01.1980 AP 3 zu &#xA7; 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung). Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer an seine vertraglichen Verpflichtungen erinnert werden &#x2013; sog. &#x201E;Erinnerungs- oder Ermahnungsfunktion&#x201C; der Abmahnung sowie vor Konsequenzen f&#xFC;r das Arbeitsverh&#xE4;ltnis bei weiteren Fehlverhalten gewarnt werden &#xA0;- sog. &#x201E;Ank&#xFC;ndigungs- und Warnfunktion&#x201C; (BAG, 11.12.2001 AP 8 zu &#xA7; 611 Nebent&#xE4;tigkeit). Die Abmahnung ist von der Ermahnung abzugrenzen. Die Ermahnung des Arbeitnehmers stellt eine blo&#xDF;e R&#xFC;ge eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers dar und erh&#xE4;lt keine K&#xFC;ndigungsandrohung.
Zur Abmahnung berechtigt sind alle Vorgesetzten, die nach ihrer Stellung dazu befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit sowie der Art und Weise der vertraglich geschuldeten Arbeitst&#xE4;tigkeit zu erteilen. Eine Abmahnung kann m&#xFC;ndlich oder schriftlich erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bestehen insoweit nicht. Die Abmahnung sollte jedoch aus Beweisgr&#xFC;nden schriftlich erteilt werden.
&#xA0;
Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten K&#xFC;ndigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen, wenn er davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in Zukunft &#xE4;ndern wird (BAG, 17.02.1994 AP 115 zu &#xA7; 626 BGB). Eine verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht rechtm&#xE4;&#xDF;ig, wenn es mildere Mittel gab, um den Arbeitnehmer anzuhalten, sich zuk&#xFC;nftig vertragsgetreu zu verhalten (BAG, 12.01.2006, AP 54 zu &#xA7; 1 KSchG). Eine Abmahnung ist nicht n&#xF6;tig, wenn sich der Arbeitnehmer nicht vertragsgem&#xE4;&#xDF; verhalten will oder hierzu nicht in der Lage ist (BAG, 29.07.1976 AP 9 zu &#xA7; 1 KSchG). Eine Abmahnung ist vor Ausspruch einer au&#xDF;erordentlichen K&#xFC;ndigung nicht erforderlich. Der Ausspruch einer Abmahnung unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat kann auch keine Durchschrift der Abmahnung verlangen.
K&#xFC;ndigung: Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt k&#xFC;ndigen, wenn dieser durch ein Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. &#x201E;Verhalten&#x201C; ist jedes vom Willen des Arbeitnehmers gesteuerte Handeln. Eine verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung ist in 4 Stufen zu pr&#xFC;fen:
&#xA0;
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer 
Ist eine Abmahnung des Arbeitnehmers wegen der gleichartigen oder &#xE4;hnlichen Handlung bereits erfolgt? Falls nein, ist eine solche aufgrund des begangenen Pflichtversto&#xDF;es entbehrlich? 
Interessensabw&#xE4;gung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers. H&#xE4;tte es ein milderes Mittel gegeben, das Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren (Verh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;igkeitsgrundsatz). 
Darlegungs- und Beweislast tr&#xE4;gt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss vor Gericht die Vertragsverletzung und deren Rechtswidrigkeit beweisen (Vollbeweis oder schwerwiegender Verdacht bei einer Verdachtsk&#xFC;ndigung). Kann der Arbeitgeber den Beweis f&#xFC;r die Vertragsverletzung nicht erbringen, sollte von einer verhaltensbedingten K&#xFC;ndigung Abstand genommen werden. 
&#xA0;
&#xA0;
&#xA0;
2. Rechtsfolgen bei Verst&#xF6;&#xDF;en des Arbeitgebers:
a. Vertrags- und rechtswidrig durch den Arbeitgeber durchgef&#xFC;hrte Mitarbeiterkontrollma&#xDF;nahmen f&#xFC;hren dazu, dass diese nicht als Beweismittel gegen den jeweiligen Arbeitnehmer verwendet werden k&#xF6;nnen (sog. &#x201E;Beweis-Verwertungsverbot&#x201C;). In diesen F&#xE4;llen muss der Arbeitgeber eine ausgesprochene Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen. In einem K&#xFC;ndigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitgeber das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers im schlimmsten Fall im Rahmen der ihm obliegenden Beweis- und Darlegungslast mit anderen Beweismitteln (z.B. Zeugenaussagen) nicht mehr beweisen, so dass die ausgesprochene Verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung rechtswidrig ist und er den Arbeitnehmer weiterhin besch&#xE4;ftigen muss. Die Rechtsprechung ist hier jedoch noch unterschiedlich. Nach dem Bundesarbeitsgericht (in NZA 2003, 1193 ff.) ist grunds&#xE4;tzlich ein Beweisverwertungsgebot nicht gegeben, wenn der Betriebsrat der Verwertung der Beweismittel und der darauf basierenden K&#xFC;ndigung zugestimmt hat.
&#xA0;
Nach dem LAG Hamm liegt bei vertrags- und rechtswidrig vorgenommenen Mitarbeiterkontrollen ein Beweisverwertungsverbot vor (LAG Hamm, NZA-RR 2002, 464). Nach dem LAG Baden-W&#xFC;rtemberg wirkt das Beweisverwertungsgebot sogar soweit, dass ein Gest&#xE4;ndnis des Arbeitnehmers hinsichtlich der von ihm begangenen Pflichtverletzung nicht verwertet werden darf (LAG Baden-W&#xFC;rttemberg, BetriebsBerater 1999, 1439).
b. Durch das rechts- bzw. vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers hat dieser in das allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen. Der Arbeitgeber muss seine rechts- bzw. vertragswidrigen Mitarbeiterkontrollen in diesen F&#xE4;llen sofort einstellen und entsprechende technische &#xDC;berwachungseinrichtigen abbauen bzw. au&#xDF;er Betrieb nehmen. Stellt der Arbeitgeber seine vertrags- bzw. rechtswidrigen &#xDC;berwachungsma&#xDF;nahmen nicht ein, so steht dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zur&#xFC;ckbehaltungsrecht nach &#xA7; 273 BGB hinsichtlich der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung bei vollem Arbeitsentgeltanspruch zu.
Das Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zur&#xFC;ckbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist nach &#xA7; 273 BGB gegeben, wenn dieser aus demselben rechtlichen Verh&#xE4;ltnis, auf dem seine Leistungsverpflichtung beruht, einen f&#xE4;lligen Anspruch gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber hat. &#xDC;bt der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zur&#xFC;ckbehaltungsrecht nach &#xA7; 273 BGB aus, ist eine ordentliche oder au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung ausgeschlossen, da keine Arbeitspflichtverletzung vorliegt (BAG vom 25.10.1984 AP 3 zu &#xA7; 284 BGB).
Das Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zur&#xFC;ckbehaltungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nur bei erheblichen Eingriffen in sein allg. Pers&#xF6;nlichkeitsrecht zu (z.B. heimliche Telefon&#xFC;berwachung oder Video&#xFC;berwachung). Nicht jedoch bei geringf&#xFC;gigen Eingriffen, wie die Auswertung der angerufenen Telefonnummern aus der Telefonrechnung.
Im Zweifelsfall muss im Rahmen des Verh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;igkeitsgrundsatzes zwischen Eingriff und Pers&#xF6;nlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers abgewogen werden. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die Zur&#xFC;ckbehaltung der Arbeitsleistung zur Beseitigung der Pers&#xF6;nlichkeitsrechtsverletzung erforderlich und angemessen ist?
&#xA0;
c. Ferner steht dem Arbeitnehmer bei rechts- bzw. vertragswidrigen Mitarbeiterkontrollen ein Unterlassungsanspruch gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber zu. Dieser basiert zum einen aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag nach &#xA7; 611 BGB und der diesbez&#xFC;glichen F&#xFC;rsorgepflicht des Arbeitgebers und zum anderen aus &#xA7; 1004 BGB analog. Der Arbeitnehmer k&#xF6;nnte den Arbeitgeber somit auch auf Unterlassung der von ihm rechts- und vertragswidrig vorgenommenen Mitarbeiterkontrollen vor dem Arbeitsgericht verklagen oder eine einstweilige Verf&#xFC;gung gegen diesen erwirken. Dies k&#xF6;nnte f&#xFC;r den Arbeitgeber sehr unangenehm sein, da die Sitzungen vor dem Arbeitsgericht &#xF6;ffentlich sind und Dritte (z.B. die Presse oder die Konkurrenz) &#xFC;ber die betriebsinternen Vorg&#xE4;nge Kenntnis erlangen k&#xF6;nnten.
&#xA0;
d. Dem Arbeitnehmer steht gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber auch ein Widerrufsanspruch aus &#xA7; 1004 BGB analog zu, wenn dieser aufgrund der rechts- bzw. vertragswidrig vorgenommenen Mitarbeiterkontrollen die hierbei festgestellten Verhaltensweisen des Arbeitnehmers Dritten oder anderen Mitarbeitern mitteilt.
e. Dem Arbeitnehmer steht zudem ein Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich aufgenommenen Aufnahmen (z.B. heimliche Telefon&#xFC;berwachung oder Video&#xFC;berwachung) zu. Dieser Vernichtungsanspruch ergibt sich zum einen aus den &#xA7;&#xA7; 611, 242 BGB und zum anderen aus &#xA7;&#xA7; 1004, 823 BGB analog sowie aus &#xA7; 35 BDSG.
&#xA0;
f. Heimliche Mitarbeiterkontrollen durch den Arbeitgeber k&#xF6;nnen f&#xFC;r diesen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Abh&#xF6;ren sowie Mitschneiden von Telefongespr&#xE4;chen ohne die ausdr&#xFC;ckliche Einwilligung des Arbeitnehmers ist nach &#xA7; 201 StGB strafbar. Die sog. Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Worts nach &#xA7; 201 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Heimliche Kontrollen der Internetnutzung bzw. des E-Mail-Verkehrs k&#xF6;nnen eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach &#xA7; 206 StGB oder ein Aussp&#xE4;hen von Daten nach &#xA7; 202a StGB darstellen.
&#xA0;
g. Bei Verst&#xF6;&#xDF;en gegen das Bundesdatenschutzgesetz drohen zudem erhebliche Geldbu&#xDF;en. Werden zum Beispiel &#xF6;ffentlich zug&#xE4;ngliche R&#xE4;umlichkeiten heimlich per Video beobachtet, so stellt dies einen Versto&#xDF; gegen &#xA7; 6b BDSG dar. Verst&#xF6;&#xDF;e k&#xF6;nnen je nach verwirklichtem Tatbestand nach &#xA7; 43 Abs. 3 BDSG mit Geldbu&#xDF;en in H&#xF6;he von bis zu 25.000,00 &#x20AC; bzw. 250.000,00 &#x20AC; geahndet werden. Die unbefugte personenbezogene Datenerhebung ist zudem auch noch strafbar (heimliche Video&#xFC;berwachung oder heimlicher Telefonmitschnitt). Nach &#xA7;&#xA7; 44, 43 Abs. 2 BDSG, werden diese Taten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft.
&#xA0;
h. Gestattet der Arbeitgeber die private E-Mail- und/oder Internetnutzung durch die Arbeitnehmer, so muss der Arbeitgeber auch das Telekommunikationsgesetz (kurz TKG) und das Telemediengesetz (TMG) ber&#xFC;cksichtigen. Da die Bestimmungen des TKG und TMG spezieller sind, gilt das BDSG in dem Bereich der privaten Internetnutzung nur noch nachrangig.
Der Arbeitgeber muss bei der regelm&#xE4;&#xDF;iger privater Internetnutzung durch seine Arbeitnehmer bedenken, dass auch ohne eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung eine sog. &#x201E;betriebliche &#xDC;bung&#x201C; entstehen kann. Aus dieser betrieblichen &#xDC;bung k&#xF6;nnen die Arbeitnehmer sodann einen Anspruch gegen&#xFC;ber dem jeweiligen Arbeitgeber auf Privatnutzung des Internetzugangs ableiten.
&#xA0;
aa. Erlaubt der Arbeitgeber die private E-Mail- und/oder Internetnutzung, so wird er zum &#x201E;gesch&#xE4;ftsm&#xE4;&#xDF;igen Anbieter von Telekommunikationsdiensten&#x201C; im Sinne des TKG. Der Arbeitnehmer steht dem sodann Arbeitgeber als &#x201E;Dritter&#x201C; im Sinne des TKG gegen&#xFC;ber. Der Arbeitgeber muss daher die gesetzlichen Regelungen des TKG beachten.
Als Anbieter von Telekommunikationsdiensten muss der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis seiner Arbeitnehmer nach &#xA7; 88 TKG beachten. Die Kontrolle der privaten E-Mail- und/oder Internetnutzung durch den Arbeitgeber ist in diesen F&#xE4;llen unzul&#xE4;ssig. Es ist insoweit lediglich eine &#xDC;berwachung der betrieblichen E-Mail- und/oder Internetnutzung zul&#xE4;ssig, wenn dies technisch m&#xF6;glich ist.
Bei begr&#xFC;ndetem Verdacht von schweren Straftaten oder schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen (z.B. Unterschlagen, Diebst&#xE4;hlen, Verrat von Betriebsgeheimnissen etc.) sowie der Eingrenzung bzw. Beseitigung von St&#xF6;rungen und Fehlern an den Telekommunikationsanlagen darf der Arbeitgeber nach &#xA7; 100 TKG Einzelfallkontrollen bei den Daten der Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern vornehmen.
&#xA0;
bb. Erlaubt der Arbeitgeber die private E-Mail- und/oder Internetnutzung, so wird er zum &#x201E;Diensteanbieter&#x201C; im Sinne des TMG und der Arbeitnehmer zum entsprechenden &#x201E;Nutzer&#x201C; dieser Dienste. Die Nutzung dieser Dienste hat der Diensteanbieter nach &#xA7; 13 Abs. 6 TMG anonym oder unter einem Pseudonym zu erm&#xF6;glichen, soweit dies technisch m&#xF6;glich ist. Die Nutzungsdaten darf der Diensteanbieter nach &#xA7; 14 TMG nur speichern, soweit dies die Abrechnung der Dienste erfordert. Erhebt der Diensteanbieter rechtswidrigerweise personenbezogene Daten, so dies nach &#xA7; 16 TMG mit einem Bu&#xDF;geld bis zu 50.000,00 &#x20AC; belegt werden.
&#xA0;
i. Die Einf&#xFC;hrung oder Anwendung von Mitarbeiterkontrollen unterliegen dem&#xA0; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach &#xA7; 87 Abs. 1 Nr. 6 &#xA0;Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG). Hiervon erfasst sind alle technischen Einrichtungen, die durch Beobachtung und Beaufsichtigung des Arbeitnehmers eine Information geben, die R&#xFC;ckschl&#xFC;sse auf das Verhalten oder die Leistung der betroffenen Arbeitnehmer zul&#xE4;sst (BAG 14.05.1974 und 10.07.1979 AP BetrVG 1972 &#xA7; 87 &#xDC;berwachung Nr. 1 und 4). Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Arbeitgeber mit der Kontrolleinrichtung den Zweck verfolgt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer tats&#xE4;chlich zu &#xFC;berwachen. Die technische M&#xF6;glichkeit reicht insoweit aus.
&#xA0;
Der Betriebsrat muss daher bei der Einf&#xFC;hrung als auch bei der Anwendung der technischen Einrichtungen beteiligt werden. Der Betriebsrat entscheidet mithin &#xFC;ber das &#x201E;Ob&#x201C; und das &#x201E;Wie&#x201C; des Einsatzes der Einrichtungen. Dem Arbeitgeber kann jedoch durch den Betriebsrat nicht generell verboten werden, technische Einrichtungen zur &#xDC;berwachung des Verhaltens und/oder der Leistung der Arbeitnehmer einzusetzen.
&#xA0;
Wird der Betriebsrat bei der Einf&#xFC;hrung oder Anwendung einer technischen Einrichtung zur Mitarbeiterkontrolle nicht beteiligt, so stellt dies eine mitbestimmungswidrige Ma&#xDF;nahme dar. Dem Betriebsrat steht daher gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch nach &#xA7; 87 Abs. 1 BetrVG zu. Der Unterlassungsanspruch bezieht sich darauf, dass eine technische &#xDC;berwachung bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens (Arbeitgeber/Betriebsrat) unterbleibt. Beseitigungs- und Unterlassungsanspr&#xFC;che kann der Betriebsrat per einstweiliger Verf&#xFC;gung oder im normalen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber durchsetzen.
&#xA0;
Die Nichtbeteiligung des Betriebsrats betrifft nicht nur das betriebsverfassungsrechtliche Verh&#xE4;ltnis vom Arbeitgeber zum Betriebsrat, sondern auch das Verh&#xE4;ltnis vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer. Soweit technische Einrichtungen sich ausschlie&#xDF;lich auf eine Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers beziehen und der Betriebsrat bei der Einf&#xFC;hrung oder Anwendung nicht entsprechend beteiligt wurde, ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die technische Kontrolleinrichtung zu bedienen oder zu benutzen.
Die Kontrollrechte des Arbeitgebers k&#xF6;nnen umfassend und transparent in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Besteht kein Betriebsrat und keine einzelvertraglichen Regelungen mit den Arbeitnehmern, m&#xFC;ssen die Arbeitnehmer vor einer Mitarbeiterkontrolle durch den Arbeitgeber informiert werden (vgl. &#xA7;&#xA7; 33 BDSG, 81 Abs. 2, 75 Abs. 2 BetrVG).
&#xA0;
Bei Kontrollma&#xDF;nahmen soll die Erhebung personenbezogener Daten so weit wie m&#xF6;glich vermieden werden, um das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer zu sch&#xFC;tzen.
&#xA0;
Werden die erhobenen Protokolle nicht mehr ben&#xF6;tigt, sind sie zu l&#xF6;schen oder zu sperren. Der Arbeitgeber sollte die Gestattung der Nutzung der Telekommunikationsanlagen von einer Einwilligung der Mitarbeiter in die Protokollierung der Nutzungsdaten abh&#xE4;ngig machen (vgl. &#xA7; 4a BDSG). Eine solche Einwilligung muss vor Beginn des Verarbeitungsprozesses erfolgen und bedarf der Schriftform.&#xA0;
&#xA0;
III. M&#xF6;gliche Schadensersatzanspr&#xFC;che:
1. Waren die durchgef&#xFC;hrten Mitarbeiterkontrollen des Arbeitsgebersvertrags- bzw. rechtswidrig, so stehen dem jeweiligen Arbeitnehmer gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber Zur&#xFC;ckbehaltungsrechte an seiner Arbeitsleistung, Unterlassungsanspr&#xFC;che hinsichtlich der vorgenommen Mitarbeiterkontrollma&#xDF;nahmen und gegebenenfalls sogar Schadensersatzanspr&#xFC;che zu.
&#xA0;
2. Aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Pers&#xF6;nlichkeitsrechts nach Art. 1 GG i.V.m. Art 2 GG kann der jeweilige Arbeitnehmer Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber verlangen (aus &#xA7; 823 Abs. 1 i.V.m. &#xA7; 253 Abs. 2 BGB). Es muss insoweit ein erheblicher und schuldhafter Eingriff des Arbeitgebers in das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegen.
&#xA0;
Dieser bemisst sich nach (BAG in Der Betrieb 1979, 1513):
dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers (Vorsatz/Fahrl&#xE4;ssigkeit), 
der Art und Schwere der Arbeitnehmerbenachteiligung, 
der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Pers&#xF6;nlichkeitsrechtsverletzung, 
dem Anlass und Beweggrund des Arbeitgebers. 
&#xA0;
Beispiel:
Der Arbeitgeber muss z.B. an einen Arbeitnehmer aufgrund einer Pers&#xF6;nlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld zahlen, wenn er eine nicht durch betriebliche Interessen gerechtfertigte und ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgef&#xFC;hrte Video&#xFC;berwachung in seinem Unternehmen durchf&#xFC;hrt &#x2013; &#x201E;heimliche Video-Mitarbeiter&#xFC;berwachung im FastFood-Restaurant&#x201C; (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.09.2000, Az.: 18 Ca 4036/00).
Pers&#xF6;nlichkeitsrechtsverletzungen begr&#xFC;nden allerdings dann keinen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers, wenn sie f&#xFC;r diesen keinen Nachteil darstellen oder wenn dieser Nachteil durch eine zuk&#xFC;nftige Unterlassung, eine Gegendarstellung oder einen Widerruf&#xA0; ausgeglichen werden kann. 
3. Dar&#xFC;ber hinaus kann dem jeweiligen Arbeitnehmer gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Dienstvertrages nach &#xA7; 280 BGB sowie aus &#xA7; 823 Abs. 1 BGB zustehen.
&#xA0;
IV. Musterformulierungen f&#xFC;r arbeitsvertragliche Regelungen (Arbeitsvertrag, Abmahnung, K&#xFC;ndigung, Aufhebungsvertrag):
&#xA0;
Erlaubt ein Arbeitgeber generell die private Internet- und E-Mailnutzung in seinem Unternehmen, geht er rechtlich ein unkalkulierbares Risiko ein, da die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitgeberbefugnisse und Pflichten bis zum heutigen Tage noch nicht abschlie&#xDF;end gekl&#xE4;rt ist. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die private Internet- und E-Mailnutzung durch die Arbeitnehmer generell zu untersagen.
Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Kommunikationsmittelnutzung d&#xFC;rfte nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend sein. Erforderlich ist in jedem Falle noch eine ausdr&#xFC;ckliche individuelle Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers in die Datenverarbeitung und Mitarbeiterkontrolle.
&#xA0;
1. m&#xF6;gliche Arbeitsvertragsklauseln:
a. Verbot der privaten Nutzung:
Die Nutzung des betrieblichen Telefons und Telefaxger&#xE4;ts darf ausschlie&#xDF;lich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist grunds&#xE4;tzlich nicht gestattet. 
Die Nutzung des betrieblichen Internetzugangs sowie des E-Mail-Systems ist ausschlie&#xDF;lich f&#xFC;r dienstliche Zwecke gestattet. Eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist grunds&#xE4;tzlich nicht gestattet. Verst&#xF6;&#xDF;e gegen die vorgenannten Vorschriften k&#xF6;nnen arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. Abmahnung, fristgerechte oder au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung) haben. 
&#xA0;
oder
&#xA0;
Die dienstlich veranlasste Privatnutzung sowie die Privatnutzung des betrieblichen Telefons, Telefaxger&#xE4;ts, Internetzugangs sowie E-Mail-Systems sind in dringenden Einzelf&#xE4;llen (Notsituationen, Pflichtenkollisionen und besonderen Eilf&#xE4;llen) zul&#xE4;ssig, jedoch auf das unbedingt erforderliche Ma&#xDF; zu beschr&#xE4;nken. Verst&#xF6;&#xDF;e gegen die vorgenannten Vorschriften k&#xF6;nnen arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. Abmahnung, fristgerechte oder au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung) haben. 
&#xA0;
b. Einwilligungsklausel der betroffenen Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Nutzung der Telekommunikationsanlagen (Telefon, Telefax, Internet und E-Mail) f&#xFC;r die Dauer von maximal 3 Monaten zu speichern um die Einhaltung der obigen Bestimmungen zu &#xFC;berpr&#xFC;fen.
Der Arbeitnehmer erteilt insoweit seine Einwilligung gem&#xE4;&#xDF; &#xA7; 4a BDSG in die hiermit verbundene Verarbeitung seiner pers&#xF6;nlichen Daten. Der Arbeitnehmer kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Die betroffenen personenbezogenen Daten sind zum einen die Verbindungsdaten der Telefon-, E-Mail- und Internetnutzung und zum anderen die Inhaltsdaten der Internetnutzung.
&#xA0;
2. Abmahnung:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr&#x2026;&#x2026;,
leider mussten wir feststellen, dass Sie im Zeitraum vom 08.06.2009 bis 12.06.2009 den betrieblichen Internetzugang dazu genutzt haben, &#xFC;ber 2 Arbeitsstunden privat zu &#x201E;surfen&#x201C;. Nach &#xA7; X des Arbeitsvertrages ist die private Internetnutzung jedoch lediglich in dringenden Einzelf&#xE4;llen zul&#xE4;ssig.
Wir weisen Sie hiermit nochmals ausdr&#xFC;cklich auf &#xA7; X des Arbeitsvertrages hin. Sollte sich diese oder eine gleichartige Pflichtverletzung wiederholen, m&#xFC;ssen Sie damit rechnen, dass wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis au&#xDF;erordentlich, hilfsweise ordentlich k&#xFC;ndigen.
&#xA0;
Eine Durchschrift dieses Schreibens werden wir zu Ihrer Personalakte nehmen.
&#xA0;
Mit freundlichen Gr&#xFC;&#xDF;en
&#xA0;
&#xA0;
3. au&#xDF;erordentliche verhaltensbedingte K&#xFC;ndigung:
&#xA0;
Betr.: au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung Ihres Arbeitsverh&#xE4;ltnisses
&#xA0;
Sehr geehrte(r) Frau/Herr&#x2026;&#x2026;,
&#xA0;
wir sehen uns leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis au&#xDF;erordentlich zu k&#xFC;ndigen. Sollte die au&#xDF;erordentliche K&#xFC;ndigung &#x2013; wider Erwarten &#x2013; unwirksam sein, k&#xFC;ndigen wir das bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis hilfsweise zum n&#xE4;chstm&#xF6;glichen Termin.
&#xA0;
Obwohl Sie in der Vergangenheit wiederholt wegen privater Internetnutzung abgemahnt wurden, haben Sie im Zeitraum vom 15.06.2009 bis 19.06.2009 wiederum 3 Arbeitsstunden dazu genutzt, &#xFC;ber den betrieblichen Internetzugang privat zu &#x201E;surfen&#x201C;. Aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens ist es uns nicht zuzumuten, das Arbeitsverh&#xE4;ltnis bis zum Ablauf der ordentlichen K&#xFC;ndigungsfrist fortzusetzen.
Falls ein Betriebsrat vorhanden ist:
Die Rechte des Betriebsrats sind gewahrt worden. Der Betriebsrat hat Ihrer au&#xDF;erordentlichen und hilfsweisen ordentlichen K&#xFC;ndigung zum n&#xE4;chstm&#xF6;glichen Termin zugestimmt/widersprochen.
Wir weisen Sie ausdr&#xFC;cklich darauf hin, dass Sie sich unverz&#xFC;glich nach Erhalt der K&#xFC;ndigung bei der Agentur f&#xFC;r Arbeit zu melden haben, da Ihnen andernfalls f&#xFC;r jeden Tag der S&#xE4;umnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes droht.
&#xA0;
Ihre Arbeitspapiere &#xFC;bersenden wir Ihnen mit separater Post.
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(Arbeitgeber)
&#xA0;
&#xA0;
Das K&#xFC;ndigungsschreiben ist mir im Original am 22.06.2009 ausgeh&#xE4;ndigt worden.
&#xA0;
_________________________________
(Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin)
&#xA0;
&#xA0;
&#xA0;
4. Aufhebungsvertrag:
a. einfacher Aufhebungsvertrag:
&#xA0;
Herr/Frau (Arbeitnehmer)
und die Fa. (Arbeitgeber)
sind sich dar&#xFC;ber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverh&#xE4;ltnis mit dem 26.06.2009 im gegenseitigen Einvernehmen sein Ende gefunden hat, da das Arbeitsverh&#xE4;ltnis sonst aus betriebsbedingten Gr&#xFC;nden h&#xE4;tte beendet werden m&#xFC;ssen.
&#xA0;
Bonn, den 02.06.2009
&#xA0;
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Arbeitgeber&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0; Arbeitnehmer&lt;/p&gt;</description><link>http://www.arbeitsrechtsiegen.de/News/Rechtliche-Grundlagen-der-Mitarbeiterkontrolle_1</link></item></channel></rss>

