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Ein Arbeitgeber muss seinem ehemaligen Arbeitnehmer trotz Geschäftsaufgabe und fehlendem Briefpapier ein Arbeitszeugnis erstellen. Notfalls muss er neues Briefpapier gestalten (LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011, Az: 9 Ta 128/11).
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