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Ergebnisse:Arbeitsunfähigkeit und Schwarzarbeitsangebote Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der kranke Arbeitnehmer sich bereit erklärt, während seiner Krankheit Tätigkeiten in Schwarzarbeit auszuführen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in diesen Fällen fristlos kündigen (Hessische LAG, Urteil vom 010.4.2009, Az.: 6 Sa 1593/08).
Ein Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so kann dieser das bestehende Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Sachsen-Anhalt, urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95).
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