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Ergebnisse:ABFINDUNG UND INSOLVENZ
Abfindungen die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nach § 184 Abs. 1 SGB III nicht insolvenzgeldgeschützt, d.h. der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Vereinbart der Insolvenzverwalter in einem Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich eine Abfindung, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (= InsO), wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen oder den zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Aufhebungsvertrag vereinbart hat.
Demgegenüber sind Ansprüche auf Abfindungen in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG aufgrund eines vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Prozessvergleichs oder außergerichtlichen Aufhebungsvertrages in der Insolvenz keine Masseschulden. Es handelt sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen nach §§ 38, 102 II InsO. Einfache Insolvenzforderungen liegen auch bei Abfindungen aufgrund eines Auflösungsurteils nach §§ 9, 10 KSchG vor.
Der Arbeitnehmer muss sich daher besonders absichern, wenn sein Arbeitgeber finanziell angeschlagen ist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Fälligkeit der Abfindung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
Hier sollte darauf bestanden werden, dass die Abfindung sofort fällig ist.
Arbeitslosengeld I (ALG = offizielle Bezeichnung: Arbeitslosengeld) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängige von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird.
Zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld I von dem Arbeitslosengeld II (ALG II). Es ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie z.B. auch dem Arbeitslosengeld decken können.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als ALG II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Es wird umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet !
Eine Abfindung kann sowohl „Einkommen“ als auch „Vermögen“ im Sinne dieser Vorschrift sein.
ALG I wird in der Regel für ein Jahr gezahlt.
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