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Ergebnisse:Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer ordentlich fristgerecht kündigen, wenn dieser schriftliche Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache nicht lesen kann und dies für die Ausübung der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers notwendig ist (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08).
Eine Kündigung eines Arbeitsnehmers, der über einen langen Zeitraum bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, wegen Stromdiebstahls in Höhe von 2 Cent ist unwirksam. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich abmahnen (LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az.: 16 Sa 260/10).
Außerordentliche Kündigung - Vorlage:
Betr.: außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrte(r) Frau/Herr……,
wir sehen uns leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Sollte die außerordentliche Kündigung – wider Erwarten – unwirksam sein, kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Am 10.11.2010 mußten wir leider feststellen, dass Sie …..manuell Pfandbons erstellt haben, um das diesbezügliche Pfandgeld zu unterschlagen……. (fristlose Kündigung ist gerechtfertigt - ArbG Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 5421/10). Aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens ist es uns nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist: Die Rechte des Betriebsrats sind gewahrt worden. Der Betriebsrat hat Ihrer außerordentlichen und hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin zugestimmt/widersprochen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden haben, da Ihnen andernfalls für jeden Tag der Säumnis eine Minderung des Arbeitslosengeldes droht. Ihre Arbeitspapiere übersenden wir Ihnen mit separater Post. _______________________________ (Arbeitgeber)
Das Kündigungsschreiben ist mir im Original am 12.11.2010 ausgehändigt worden.
Wird ein Arbeitnehmer zu einer Haftstrafe von über 2 Jahren verurteilt, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis personenbedingt zum nächstzulässigen Zeitpunkt kündigen (BAG, Urteil vom 24.03.2011, Az: 2 AZR 790/09). Der Arbeitgeber darf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in diesen Fällen auch neu besetzen, da es ihm nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
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