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Ergebnisse:Gekündigte Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von 3 Werktagen bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Bei nicht fristgerechter Meldung kommt es in der Regel zu einer Arbeitslosengeldkürzung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung kennt oder von seinem Arbeitgeber hierauf hingewiesen wird. Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes kommt nicht in Betracht, wenn sich der Gekündigte aus Unkenntnis über die Regelung zu spät bei der Arbeitsagentur gemeldet hat.
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