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Ergebnisse:Grundsätzlich haben Arbeitnehmer und Leiharbeiter die anfallenden Fahrtkosten zum Arbeitsort zu tragen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 331/09). Dies gilt auch dann, wenn wechselnde Einsatzorte bestehen. Soll der Arbeitgeber die anfallenden Fahrtkosten tragen, so bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit diesem.
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