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Ergebnisse:Ein Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber bei einer 50 %igen Arbeitszeitverringerung nicht verlangen, dass er im Wechsel einen Monat arbeitet und den darauffolgenden Monat frei hat. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit innerhalb der jeweiligen Arbeitswoche reduziert wird (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 5 Sa 601/09).
Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit in übertriebenem Maße private E-Mails schreiben oder bearbeiten (im Fall zeitweise über 100 E-Mails pro Tag, so dass kaum noch Zeit für betriebliche Arbeitstätigkeiten war) erbringen ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht in Form der Arbeitsleistung nicht mehr und können fristlos gekündigt werden(LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az: 12 SA 875/09). Eine Abmahnung ist in diesen Fällen aufgrund der erheblichen Arbeitspflichtverletzung entbehrlich.
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