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Ergebnisse:Tätigt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Pausen und vermerkt diese nicht in seinen Arbeitsunterlagen, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen, bevor er ihm kündigen kann. Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist wegen unerlaubten Pausen nur dann möglich, wenn die fehlenden bzw. falschen Zeitangaben in den Arbeitsunterlagen der Vergütungsberechnung oder Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Arbeitszeiterfassung für den Arbeitgeber dienen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2009, Az.: 12 Sa 425/09).
Nimmt ein Arbeitnehmer systematische Manipulationen von Arbeitszeiterfassungsdaten vor, so stellt dies eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung dar, die den Arbeitgeber dazu berechtigt das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2011, Az: 2 Sa 533/10). Geringe Manipulationen (im Fall 1 Minute) rechtfertigen hingegen keine fristlose Kündigung.
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