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Ergebnisse:Ein Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem anerkannten Ausbildungsberuf keinen „Anlernvertrag“ statt einem Ausbildungsvertrag abschließen, um so Kosten zu sparen. Ein solcher Anlernvertrag verstößt gegen § 134 BGB und ist nichtig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, Az: 3 AZR 317/08).
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