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Ergebnisse:Eine Putzfrau nahm weggeworfene Pfandflaschen aus den Mülleimern des Unternehmens mit nach Hause. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Putzfrau war seit 20 Jahren als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt. Die ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam, da in der Handlung der Putzfrau kein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen ist. Die Handlung der Putzfrau rechtfertigten lediglich eine Abmahnung (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 3 Ca 864/09).
Begeht der Arbeitnehmer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung, so stellt dies einen vorsätzlichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der auch bei geringen Arbeitgeberschäden eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Im Rahmen der Arbeitgeberabwägung muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit gegenüber dem entstandenen Schaden abgewogen werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09).
Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber fristlos nach § 626 BGB gekündigt werden, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum unterschlägt oder entwendet. Nimmt der Arbeitgeber aufgrund eines Diebstahls oder einer Unterschlagung eine Kündigung vor, so ist eine solche Kündigung nur dann rechtsmäßig, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund des Diebstahls oder der Unterschlagung nicht länger zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (unter Umständen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist). Entwendet oder unterschlägt ein Arbeitnehmer Arbeitgebereigentum, verletzt er seine arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten in einem erheblichen Maße und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war eine fristlose Kündigung in diesem Fällen in der Regel immer gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr im sog. Fall „Emmely“ (Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09) von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Das Bundesarbeitsgericht ist nunmehr der Ansicht, dass bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung von geringwertigen Gütern (im Fall ein Pfandbon für 1,30 €) unter Umständen eine fristlose Kündigung unwirksam ist und das Verhalten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber lediglich abgemahnt werden darf. Der Ausspruch einer Abmahnung ist in den Fällen angebracht, in denen das Arbeitsverhältnis für einen langen Zeitraum bestanden hat und keine anderen arbeitnehmerseitigen Vertragsverletzungen aufgetreten sind. Hat der Arbeitnehmer über langen Zeitraum für den Arbeitgeber gearbeitet, so hat er ein hohes Maß an Vertrauen durch den Arbeitgeber erworben, welches durch den einmaligen Diebstahl oder die einmalige Unterschlagung von geringwertigen Gütern in der Regel nicht völlig zerstört wird.
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