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Ergebnisse:Findet ein Arbeitgeber in einer von einem Arbeitnehmer geführten Bargeldkasse erhebliche Mengen dilletantisch gefälschter Geldscheine, so kann er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Eine Verdachtskündigung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen zulässig und wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010, Az: 17 Sa 537/10),
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