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Ergebnisse:Nimmt ein Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber auf, kann der Arbeitgeber mit diesem nicht mehr nachträglich eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Eine solche Befristungsvereinbarung ist unwirksam, so dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 19.05.2009, Az: 5 Ca 1806/08).
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