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Ergebnisse:Die Aussage eines Arbeitnehmers zu seinem Vorgesetzten: „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse!“ stellt eine Beleidigung dar und kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Im Einzelfall muss jedoch abgewogen werden, wies es zu der Äußerung des Arbeitnehmers gekommen ist und ob sie eine Reaktion auf das Verhalten des Vorgesetzten darstellt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht außerordentlich kündigen kann, da es an einer groben Beleidigung fehlt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2010 , Az: 5 Sa 254/09 ).
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil er Arbeitskollegen bedroht und beleidigt hat, so muss räumlich und zeitlich genau angegeben werden, wann die kündigungsrelevanten Verhaltensweisen des Arbeitnehmers stattgefunden haben. Kann der Arbeitgeber dies nicht, ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (ArbG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az: 18 Ca 10651/08).
Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers während einer Auseinandersetzung mehrfach als Arschloch, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem um einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers handelt, kann ihm sein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 Sa 474/09). Die ausgesprochenen Beleidigungen stellen zwar einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, jedoch wußte der Arbeitnehmer nicht, dass er durch die ausgesprochenen Beleidigungen die Kundenbeziehungen seines Arbeitsgebers gefährdet, so dass der Arbeitgeber lediglich dazu berechtigt ist, das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.
Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten oder eines anderen Arbeitskollegen durch einen Arbeitnehmer, die wie im vorliegenden Fall nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und können daher sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002, Az: 2 AZR 418/01 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB). Solche Beleidigungen sind daher erst recht dazu geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu rechtfertigen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2011, Az.: 8 Sa 361/10).
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