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Ergebnisse:Weist ein Arbeitgeber (im Fall ein Speditionsunternehmen) seine Arbeitnehmer an, unter dem Verstoß von güterverkehrsrechtlichen Bestimmungen Liefertermine einzuhalten und übernimmt der Arbeitgeber daraufhin die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder (u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen), so stellen die übernommenen Bußgelder keinen beitragpflichtigen Arbeitslohn dar (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010, Az.: L 6 R 381/08). Da die Bußgeldübernahme vornehmlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
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