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Ergebnisse:Eine Putzfrau nahm weggeworfene Pfandflaschen aus den Mülleimern des Unternehmens mit nach Hause. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Putzfrau war seit 20 Jahren als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt. Die ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam, da in der Handlung der Putzfrau kein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen ist. Die Handlung der Putzfrau rechtfertigten lediglich eine Abmahnung (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 3 Ca 864/09).
Nimmt ein Arbeitnehmer ausrangierte Gegenstände des Arbeitgebers trotz eines Verbots mit, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung. Vielmehr muss einzelfallbezogen überprüft werden, ob die Handlung des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung wirksam sanktioniert werden kann, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09).
Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Holzdiebstahl) rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung. Eine Abmahnung ist insbesondere - auch bei Störungen im Vertrauensbereich - entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch bei strafbaren Handlungen wie Diebstählen. In einem solchen Fall kann durch eine bloße Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens auch nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit regelmäßig nicht mehr erreicht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2011, Az: 10 Sa 1788/10).
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