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Ergebnisse:Ein Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens hatte ein Kinderbett aus dem Müll der Kunden mit nach Hause genommen, ihm war daraufhin vom Entsorgungsunternehmen fristlos gekündigt worden. Die ausgesprochene Kündigung war unverhältnismäßig, da der Mitarbeiter bereits 7 Jahre beanstandungsfrei im Entsorgungsunternehmen gearbeitet hatte (LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 13 Sa 59/09).
Eine Putzfrau nahm weggeworfene Pfandflaschen aus den Mülleimern des Unternehmens mit nach Hause. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Putzfrau war seit 20 Jahren als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt. Die ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam, da in der Handlung der Putzfrau kein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen ist. Die Handlung der Putzfrau rechtfertigten lediglich eine Abmahnung (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 3 Ca 864/09).
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