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Ergebnisse:Ein Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens hatte ein Kinderbett aus dem Müll der Kunden mit nach Hause genommen, ihm war daraufhin vom Entsorgungsunternehmen fristlos gekündigt worden. Die ausgesprochene Kündigung war unverhältnismäßig, da der Mitarbeiter bereits 7 Jahre beanstandungsfrei im Entsorgungsunternehmen gearbeitet hatte (LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 13 Sa 59/09).
Eine Putzfrau nahm weggeworfene Pfandflaschen aus den Mülleimern des Unternehmens mit nach Hause. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Putzfrau war seit 20 Jahren als Reinigungskraft im Unternehmen beschäftigt. Die ausgesprochene fristlose Kündigung war unwirksam, da in der Handlung der Putzfrau kein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen ist. Die Handlung der Putzfrau rechtfertigten lediglich eine Abmahnung (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 3 Ca 864/09).
Nimmt ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers um diese zu essen, rechtfertigt dies noch keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor über Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen müssen, bevor er eine Kündigung aussprach (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).
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