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Ergebnisse:Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anordnen (mit Ausnahmebewilligung), wenn im Arbeitsvertrag oder in den tarifvertraglichen Regelungen keine Arbeitszeitverteilung oder ein Ausschluss von Sonntags- und Feiertagsarbeit vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08).
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