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Ergebnisse:Nach Auffassung des Landgerichts Magdeburg stellt die Unterschreitung des Mindestlohns keine Ordnungswidirigkeit, sondern eine Straftat dar. Arbeitgeber die mit ihren Mitarbeitern Dumpinglöhne vereinbaren, müssen in der Zukunft nicht nur die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nachzahlen, sondern auch mit einer Verurteilung wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt rechnen (LG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2010, Az: 2 SS 90/09).
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