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Ergebnisse:Eine Gehaltskürzung wegen überlanger Toilettenbesuche kann ein Arbeitgeber erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette verbringt (ArbG Köln, Az.: 6 Ca 3846/09, Urteil vom 21.01.2010). Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber die Toilettenzeiten seines Arbeitnehmers gestoppt und auf den Monat hochgerechnet. Eine Hochrechnung und Verallgemeinerung der Toilettenbesuche eines Arbeitnehmers ist jedoch nicht zulässig.
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