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Ergebnisse:Beleidigt ein Arbeitnehmer seine Arbeitskollegen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer unter Umständen fristlos kündigen. Greift ein Arbeitnehmer andere Arbeitskollegen an, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitnehmer unter Umständen ebenfalls fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009, Aktenzeichen 3 Sa 224/09; Vorinstanz: ArbG Neumünster, Urteil vom 19.03.2009 Az.: 2 Ca 84 d/09).
Schlägt ein Arbeitnehmer einen anderen auf einer betrieblichen Veranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier), so kann der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer fristlos kündigen (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 BV 13/08). Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht andere Arbeitnehmer vor dem schlagenden Arbeitnehmer schützen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsratsvorsitzende fristlos gekündigt, der über 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.
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