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Ergebnisse:Erstattet ein Arbeitgeber die nachgewiesenen Bewirtungskosten für ein Dienstjubiläum und reicht der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang fingierte Quittungen (Gefälligkeitsquittungen) beim Arbeitgeber ein, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Umständen fristlos kündigen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 509/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Fall Emmely muss eine einzelfallbezogene Interessensabwägung stattfinden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall regte das Gericht daher einen Vergleich an.
Die fristlose Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin, die eine Gefälligkeitsquittung über Bewirtungskosten bei Ihrem Arbeitgeber einreicht (im vorliegenden Fall über 250 Euro für ein Dienstjubiläum, während sich die Bewirtungskosten tatsächlich auf 90 Euro beliefen), ist unwirksam, wenn die einzelfallbezogene Interessensabwägung (langjährige Mitarbeit ohne Beanstandungen) für die Arbeitnehmerin spricht (LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 16.09.2010, Az: 2 Sa 509/10).
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