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Ergebnisse:Befreit ein Arbeitnehmer seinen Hund aus einer Hunderauferei und wird hierbei gebissen, so hat er seine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt. Er hat aus diesem Grunde einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (ArbG Freiburg, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 Ca 215/09).
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