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Ergebnisse:Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, oder die Parteien ein Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben. Der Arbeitgeber darf bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung nicht aufrechterhalten. Auch das Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht vom Arbeitnehmer angenommen wird. Aufgrund der fehlenden Arbeitspflicht des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber diesen nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abmahnen (LArbG Berlin-Brandenburg, Az: 26 Sa 1840/09, Urteil vom 05.11.2009).
Einem Krankenpfleger kann nicht fristlos gekündigt werden nur weil er Reste von Patientenessen gegessen hat (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2010, Az: 3 Sa 233/10). In solchen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abmahnen, bevor er eine Kündigung ausspricht.
Klaut ein Arbeitnehmer ein altes Brot, welches der Arbeitgeber per Biotonne entsorgen wollte, so stellt dieses Verhalten keine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die den Arbeitgeber dazu berechtigt das Arbeitsverhältnis fristlos, ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung, zu kündigen (ArbG Leipzig, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 3 Ca 1482/10). Im vorgenannten Fall hätte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Verhaltens und der Geringwertigkeit des alten Brotes, lediglich abmahnen können.
Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Holzdiebstahl) rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ohne vorherige Abmahnung. Eine Abmahnung ist insbesondere - auch bei Störungen im Vertrauensbereich - entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich und für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch bei strafbaren Handlungen wie Diebstählen. In einem solchen Fall kann durch eine bloße Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens auch nach 38 Jahren Betriebszugehörigkeit regelmäßig nicht mehr erreicht werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.03.2011, Az: 10 Sa 1788/10).
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