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Ergebnisse:Ist bei einem Arbeitnehmer aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit mit rigiden Verhaltensmustern und einer Einschränkung seiner Anpassungsfähigkeit auszugehen, so kann ihm trotzdem noch nicht verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn bei ihm keine dauerhafte krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit vorliegt (LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 15 Sa 876/07). Selbst wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um eine „akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden und narzistischen Anteilen“ handelt.
Weigert sich ein Arbeitnehmer sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann (Leistungsunfähigkeit) und an psychischen Problemen leidet, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristlos kündigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.2.2010, Az.: 6 Sa 640/09).
Ein betrieblicher Umsatzrückgang berechtigt einen Arbeitgeber nicht ohne weiteres dazu, Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. Lediglich wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass der Arbeitsplatz bzw. die Arbeit des Arbeitnehmers weggefallen ist, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber jedoch nachvollziehbar darlegen, welche betrieblichen Umstrukturierungen er vorgenommen und wie er die anfallende Arbeit neu verteilt hat, so dass der Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers weggefallen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010, Az: 5 Sa 713/09).
Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil er Arbeitskollegen bedroht und beleidigt hat, so muss räumlich und zeitlich genau angegeben werden, wann die kündigungsrelevanten Verhaltensweisen des Arbeitnehmers stattgefunden haben. Kann der Arbeitgeber dies nicht, ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (ArbG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az: 18 Ca 10651/08).
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung, so muss er diesen innerhalb von 3 Wochen darüber informieren, dass bei ihm ein Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte besteht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2010, Az: 1 Sa 403e/09). Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach 4 Wochen oder noch später über seinen Schwerbehindertenstatus, so kann er sich nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
Missbraucht ein Arbeitnehmer seine Zugangsrechte als Systemadministrator um die Emails seiner Vorgesetzten zu lesen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, ohne dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden musste (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010, Az: 4 Sa 1257/09).
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Arbeitgebers liegt nur vor, wenn es sich um nicht offenkundige Tatsachen handelt, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Zudem muss an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen. Liegt ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung der Informationen nicht vor, kann einem Arbeitnehmer nach der Weitergabe der Informationen nicht gekündigt werden (LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 5 Sa 1388/10).
Das Kündigungsschutzgesetz kommt erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Der Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung ist für Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG dadurch gewährleistet, dass von den Arbeitsgerichten überprüft wird, ob die Kündigung gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ob sie Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen verletzt, die nicht von § 1 KSchG erfasst sind (BAG, Beschluss vom 08.12.2011, Az: 6 AZN 1371/11).
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