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Ergebnisse:Ein Arbeitgeber kann das Ausbildungsverhältnis mit einem Auszubildenden innerhalb der Probezeit auch dann kündigen, wenn der Personalrat/Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung verweigert (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, Az: 23 Sa 127/10). Innerhalb der Probezeit ist eine Kündigung lediglich dann unwirksam, wenn sie gegen das Gebot von Treu und Glauben oder gegen das Maßregelungsverbot verstößt.
Kündigt der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit, so ist die Kündigung erst dann wirksam, wenn sei seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Wirft der Arbeitgeber die schriftliche Kündigung in den Hausbriefkasten der Eltern der Auszubildenden, so reicht dies aus, selbst dann, wenn die Eltern im Urlaub sind (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az: 6 AZR 354/10).
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