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Ergebnisse:Begeht der Arbeitnehmer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung, so stellt dies einen vorsätzlichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der auch bei geringen Arbeitgeberschäden eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch muss hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Im Rahmen der Arbeitgeberabwägung muss die Dauer der Betriebszugehörigkeit gegenüber dem entstandenen Schaden abgewogen werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 541/09).
Einem Arbeitnehmer der 3 Schrauben, welche im Eigentum des Arbeitgebers stehen (Wert: 0,28 Euro), an einen früheren Arbeitskollegen verschenkt, kann nicht fristlos gekündigt werden. Zwar kann eine Unterschlagung bzw. ein Betrug eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber dazu berechtigten, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, jedoch muss immer der Einzelfall beachtet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens, welcher bereits über 30 Jahre für den Arbeitgeber arbeitete (ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 21.10.2010, Az: 1 BV 47/10).
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