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Missbraucht ein Arbeitnehmer seine Zugangsrechte als Systemadministrator um die Emails seiner Vorgesetzten zu lesen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, ohne dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden musste (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010, Az: 4 Sa 1257/09).
Arbeitsbummeleien eines Arbeitnehmers werden dann zum wichtigen Kündigungsgrund, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Erfüllung der Arbeitspflicht erreichen. Das trifft zu, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2010, Az: 13 Sa 19/10).
Schätzt man das Alter der Ehefrau bzw. der Freundin des Arbeitgebers falsch ein und macht man diesbezüglich unbedarfte Äußerungen, kann dies zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Jedoch muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung abgemahnt worden sein (ArbG Mannheim, Vergleich vom 24.03.2011, Az: 3 Ca 406/10).
Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht iSv. § 131 Abs. 1 BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung, nachdem die Geschäftsunfähigkeit geendet hat, ist durch § 131 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 28.10.2010, Az: 2 AZR 794/09).
Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor dem Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Kündigungsabsicht dem Betriebsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter übergeben (BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az: 6 AZR 248/10).
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