
Neue Artikel
Blog - Top 8
Kalender
Februar 2012
Wer ist online?
|
Suche
Ergebnisse:
Die 3 Wochenfrist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage (ab Zugang der schriftlichen Kündigung) beim jeweils zuständigen Arbeitsgericht ist auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben von einer falschen (z.B. zu kurzen) Kündigungsfrist ausgeht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 700/09).
Wird eine Kündigungsschutzklage per Telefax an das jeweilige Arbeitsgericht übersandt, muss die Seite mit der jeweiligen Unterschrift mitgefaxt werden. Fehlt die Seite mit der Unterschrift, ist die Klage unwirksam, da die 3wöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unter Umständen nicht gewahrt wird. Man muss bei einer Faxübersendung auch die Anzahl der gefaxten Seiten überprüfen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2010, Az: 6 Sa 103/10).
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt tarifvertragliche Ausschlussfristen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen (ArbG Hagen, Urteil vom 08.03.2011, Az: 1 Ca 2809/08).
|
AbfindungsanspruchSuchenNews
Forum - Top 10
Artikel Top 5
|