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Ergebnisse:Da Leiharbeiter in der Regel über keine regelmäßige sondern über wechselnde Arbeitsstätten verfügen, können sie grundsätzlich einen Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG als Werbungskosten geltend machen (BFH, Az: VI R 35/08, Urteil vom 17.06.2010).
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG und ist unwirksam (BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az: III ZR 240/09).
Ein Leiharbeiter kann während seines Urlaubs einen Urlaubsentgeltanspruch haben, der auch übertarifliche Lohnbestandteile wie z.B. Entleiherzulagen und Schicht-Nachtarbeitspauschalen enthält. Dies kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an (BAG, Urteil vom 21.09.2010, Az: 9 AZR 510/09).
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