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Ergebnisse:Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem Internetbeitrag Ausbeutung und eine menschenverachtende Jagd auf Kranke vor, so können diese Äußerungen noch von dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit gedeckt sein. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verletzten die vorgenannten Äußerungen auch nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010 - 2 Sa 59/09). Die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung war nach alledem unwirksam.
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