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Ergebnisse:Nimmt ein Arbeitnehmer ausrangierte Gegenstände des Arbeitgebers trotz eines Verbots mit, so rechtfertigt dies nicht sofort eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung. Vielmehr muss einzelfallbezogen überprüft werden, ob die Handlung des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung wirksam sanktioniert werden kann, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 3 Sa 324/09).
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