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Ergebnisse:Eine Krankentagegeldversicherung muss auch dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn der Versicherungsnehmer bei einem anderen Arbeitgeber arbeitsfähig wäre. Es reicht zum Leistungseintritt der Krankentagegeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers am bestehenden Arbeitsplatz (OLG Celle, Urteil vom 12.5.2010, Az.: 8 U 216/09). Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer an seinem Arbeitsplatz gemobbt und es bestand daher eine Arbeitsplatzunverträglichkeit.
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