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Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Sc...
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