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Ergebnisse:Wird ein potentieller Arbeitnehmer durch seinen potentiellen Arbeitgeber als Ossi bezeichnet und der Arbeitsvertragsschluss aus diesem Grunde abgelehnt, so stellt dies zwar eine Diskriminierung dar, jedoch führt diese nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (ArbG Stuttgart, 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09). Der Vermerk „- Ossi“, stellt zudem keine verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, da Ostdeutsche keine ethnische Minderheit sind.
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