
Neue Artikel
Blog - Top 8
Kalender
Februar 2012
Wer ist online?
|
Suche
Ergebnisse:Überschreitet ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber erlaubten Raucherpausen extrem, im vorliegenden Fall rauchte der Arbeitnehmer am Tag während seiner Arbeitszeit bis zu 3 Stunden, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, trotz erfolgter einschlägiger Abmahnungen unter Umständen nicht fristlos oder fristgerecht wegen Arbeitszeitbetrugs kündigen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 21.01.2010, Az.: 10 Sa 562/09). Die extremen Raucherpausen des Arbeitsnehmers stellen zwar erhebliche Pflichtverletzungen dar, die grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können, jedoch muss im Einzelfall immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall wies der Arbeitnehmer eine 38jährige Betriebszugehörigkeit und ein Lebensalter von 54 Jahren auf, so dass als mildere Maßnahme die Herausnahme des Arbeitsnehmers aus der Gleitzeitregelung erfolgen muss und er zukünftig verpflichtet ist, bei jeder Pause auszustempeln. Die Raucherpausen bekommt er zukünftig auch nicht mehr vergütet.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
|
AbfindungsanspruchSuchenNews
Forum - Top 10
Artikel Top 5
|