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Ergebnisse:Ordnet ein Arzt aufgrund einer bestehenden Risikoschwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot an, so hat die Schwangere einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht aus einem anderen Grunde arbeitsunfähig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.10.2010, Az: L 11 AL 149/07).
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