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Ergebnisse:Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und kann er seinen gesetzlichen Mindesturlaub und gesetzlichen Schwerbehindertenzusatzurlaub aus diesem Grunde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, so ist dieser auszuzahlen. Lediglich der tarifvertragliche Sonder-/Mehrurlaub kann aufgrund bestehender tarifvertraglicher Regelungen abgeltungslos verfallen (BAG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 9 AZR 128/09).
Der gesetzliche Mindesturlaub sowie der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist (BAG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 9 AZR 128/09). Bei Urlaubsansprüchen die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen können von den Tarifparteien vereinbaren, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch wegen Erkrankung nicht wahrnehmen kann.
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