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Ergebnisse:Zuschläge die ein Arbeitgeber für die Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit an den Arbeitnehmer zahlt sind nach § 3b Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Bruchteile des Grundlohns, die ein Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer für die Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit zahlt, sollen hiervon nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg nicht umfasst sein (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, Az: 3 K 6251/06 B).Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof Az.: VI B 72/10 anhängig.
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