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Ergebnisse:Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für Ostersonntag, wenn der jeweilige Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vorsieht, da Ostersonntag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein gesetzlicher Feiertag ist (BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 3 Sa 244/08).
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