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Ergebnisse:Ein betrieblicher Umsatzrückgang berechtigt einen Arbeitgeber nicht ohne weiteres dazu, Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen. Lediglich wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass der Arbeitsplatz bzw. die Arbeit des Arbeitnehmers weggefallen ist, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Hierzu muss der Arbeitgeber jedoch nachvollziehbar darlegen, welche betrieblichen Umstrukturierungen er vorgenommen und wie er die anfallende Arbeit neu verteilt hat, so dass der Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers weggefallen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010, Az: 5 Sa 713/09).
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