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Ergebnisse:Ein Arbeitnehmer kann eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben, wenn hierdurch keine schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden und wenn nur eine untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens vorliegt (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 66/09).
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