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Ergebnisse:Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und kann er seinen gesetzlichen Mindesturlaub und gesetzlichen Schwerbehindertenzusatzurlaub aus diesem Grunde bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, so ist dieser auszuzahlen. Lediglich der tarifvertragliche Sonder-/Mehrurlaub kann aufgrund bestehender tarifvertraglicher Regelungen abgeltungslos verfallen (BAG, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 9 AZR 128/09).
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