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Ergebnisse:Findet ein Arbeitgeber in einer von einem Arbeitnehmer geführten Bargeldkasse erhebliche Mengen dilletantisch gefälschter Geldscheine, so kann er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Eine Verdachtskündigung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen zulässig und wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010, Az: 17 Sa 537/10),
Nimmt ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers um diese zu essen, rechtfertigt dies noch keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer zuvor über Jahre hinweg beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor abmahnen müssen, bevor er eine Kündigung aussprach (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).
Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines noch nicht erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und dem Arbeitnehmer eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (LAG Hessen, Urteil vom: 15.02.2011, Az: 13 Sa 1460/10).
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